Flüchtlinge können aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung der besonderen politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 22, 23 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Bundesgebiet aufgenommen und auf die Länder verteilt werden.
Zu dieser Einwanderergruppe gehören:
- Syrische Staatsangehörige und Staatenlose aus der Türkei in Umsetzung der EU-Türkei-Erklärung vom 18. März 2016 nach § 23 Absatz 2 AufenthG
In der Erklärung vom 18. März 2016 haben sich die EU und die Türkei zum Ziel gesetzt, die irreguläre Migration aus der Türkei in die EU zu beenden. Unter anderem wurden dazu Neuansiedlungen (Resettlement) bzw. humanitäre Aufnahmen von Syrer:innen sowie Staatenlosen aus dem Erstzufluchtsland Türkei innerhalb der EU vereinbart. Deutschland hat zugesagt, monatlich bis zu 500 schutzbedürftige Personen aus der Türkei aufzunehmen. Dies wurde erstmals durch die Aufnahmeanordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) bis zum 21. Dezember 2020 gesichert und in der Folge durch weitere Bundesaufnahmeanordnungen ermöglicht. Aktuell erfolgen die Aufnahmen auf Grundlage der unbefristet geltenden Aufnahmeanordnung des BMI vom 27. Januar 2023. Nähere Einzelheiten erfahren Sie auf der Internetseite des Kompetenzzentrums für Integration der Bezirksregierung Arnsberg (Dezernat 36): www.kfi.nrw.de
- Besonders schutzbedürftige Personen aus Drittstaaten - Resettlement (Neuansiedlung) nach § 23 Absatz 4 AufenthG
Resettlement ist eine vom UNHCR entwickelte dauerhafte Lösung für Flüchtlinge, die aufgrund ihres Alters, ihrer körperlichen Verfassung, ihres Geschlechts, ihrer rechtlichen Situation oder persönlichen Erfahrungen besonders schutzbedürftig sind. Die infrage kommenden Personen werden in einem speziellen Verfahren in dem Erstaufnahmeland, in dem sie zunächst Schutz gesucht haben, vom UNHCR ausgesucht. Danach erfolgt eine gesicherte Überführung in einen Drittstaat, der sich bereit erklärt hat, die Flüchtlinge aufzunehmen. Deutschland beteiligt sich seit 2012 am Resettlement-Verfahren. Aktuell erfolgen die Aufnahmen auf Grundlage der Aufnahmeanordnung des BMI vom 10. April 2024. Die aufgenommenen Personen erhalten ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Absatz 4 AufenthG und damit eine Dauerbleibeperspektive. Bei den aufzunehmenden Personen handelt es sich insbesondere um afghanische, syrische, irakische, (süd-)sudanesische, somalische, jemenitische, kongolesische, burundische und eritreische Staatsangehörige. Aus allen genannten Staaten können aber auch schutzbedürftige Personen aus weiteren Herkunftsstaaten oder Staatenlose aufgenommen werden. Im Resettlementverfahren 2024/2025 wird Deutschland zudem wieder eine staatenungebundene Quote, eine so genannte Unallocated Quota umsetzen. In diesem Verfahren werden bis zu 50 Plätze pro Jahr für das Resettlement von Eil- bzw. Notfällen sowie weiteren akuten Einzelfällen vorrangig mit Bindungen nach Deutschland für die Meldung durch das UNHCR zur Verfügung gestellt.
Weitere Informationen finden Sie unter www.resettlement.de sowie auf der Internetseite des Kompetenzzentrums für Integration der Bezirksregierung Arnsberg (Dezernat 36) und der Seite des BAMF unter www.bamf.de.
- Personen, die im Rahmen des staatlich-gesellschaftlichen Aufnahmeprogramms für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge NesT – Neustart im Team - nach § 23 Absatz 4 AufenthG aufgenommen werden.
Seit 2019 eröffnet die Bundesregierung die Möglichkeit zu privat finanzierten Aufnahmen von Schutzbedürftigen in Deutschland. Dazu hat das BMI ein vom Bund gemeinsam mit dem UNHCR und verschiedenen zivilgesellschaftlichen Akteuren erarbeitetes Pilotprojekt mit dem Namen „NesT – Neustart im Team‟ ins Leben gerufen, das seit dem 01. Januar 2023 integraler Bestandteil des deutschen Resettlement-Verfahrens ist. Ziel ist es, privates Engagement mit Resettlement-Programmen zu verbinden, um somit weitere sichere und legale Zugangswege nach Deutschland zu schaffen. Hierbei wird die Zivilgesellschaft aktiv eingebunden, indem sie als Mentor:innen die aufgenommenen Personen sowohl finanziell als auch ideell begleitet.
Das Aufnahmeprogramm „Neustart im Team“ ist vom BAMF evaluiert worden (https://www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2023/230621-nest-ervaluation.html?nn=282388). Weitere Informationen können Sie www.neustartimteam.de entnehmen
- Personen, die aus völkerrechtlichen oder dringend humanitären oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach § 22 AufenthG aufgenommen werden.
In einigen besonders begründeten Einzelfällen werden schutzbedürftige Personen nach § 22 Satz 1 AufenthG aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen und nach § 22 Satz 2 AufenthG zur Wahrung politischer Interessen Deutschlands aufgenommen, die z.B. aus Furcht vor Verfolgung in einen Drittstaat geflüchtet sind und dort keine Aufenthaltsperspektive haben. In diesen Fällen entscheidet das BMI in der Regel im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt über eine Aufnahme; es handelt sich hierbei grundsätzlich um Einzelfall-Aufnahmen.
- Jüdische Eingewanderte sowie ihre Familienangehörigen aus den Staaten der ehemaligen Sowjetunion
Diese Einwanderergruppe erhält für die Bundesrepublik Deutschland einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 AufenthG. Sie wird in einem geregelten Aufnahmeverfahren auf die Länder verteilt (Aufnahmequote nach dem Königsteiner Schlüssel für Nordrhein-Westfalen: rund 21% ). Die betreffenden Personen müssen besondere Voraussetzungen erfüllen, um Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland zu finden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des für die Erteilung der Aufnahmezusage zuständigen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
- Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan
Seit der Machtübernahme der Taliban Mitte August 2021 werden viele Menschen in Afghanistan wegen ihres Einsatzes für Demokratie und Menschenrechte, ihre Zusammenarbeit mit den westlichen Staaten oder internationalen Organisationen oder aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung bedroht und verfolgt.
Mit der Anordnung des BMI vom 19. Dezember 2022 ist auf der Grundlage von § 23 Absatz 2 AufenthG ein Bundesaufnahmeprogramm in Kraft getreten, mit dem besonders gefährdeten Afghan:innen eine Aufnahme in Deutschland ermöglicht werden soll. Das Bundesaufnahmeprogramm knüpft dabei an die bisherigen Aufnahmen von ehemaligen afghanischen Ortskräften sowie weiteren besonders gefährdete Afghan:innen nach § 22 Satz 2 AufenthG an.
Nordrhein-Westfalen steht zu seiner humanitären Verantwortung und unterstützt den Bund hierbei durch die Aufnahme, Betreuung und Integration der schutzbedürftigen Menschen.
Weitergehende Informationen zum Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan finden Sie hier: https://www.bundesaufnahmeprogrammafghanistan.de
- Aufnahmeverfahren der besonderen Einwanderergruppen nach §§ 22, 23 AufenthG
Nach Ankunft in Deutschland ist in der Regel eine bis zu 14-tägige Unterbringung der Schutzsuchenden in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen Standort Grenzdurchgangslager (GDL) Friedland, in Doberlug-Kirchhain (Brandenburg) oder einer anderen Erstaufnahmeeinrichtung vorgesehen.
Die Aufgabe der Verteilung und Zuweisung wird in Nordrhein-Westfalen durch das Kompetenzzentrum für Integration (KfI) bei der Bezirksregierung Arnsberg (Dezernat 36) wahrgenommen. Das KfI legt für die oben genannten Neueingewanderten den zukünftigen Wohnort in enger Abstimmung mit den Kommunalverwaltungen sowie den Betreuungsorganisationen und ggf. auch den Interessenverbänden vor Ort fest. Dies richtet sich hauptsächlich nach den Wohnortwünschen, den verwandtschaftlichen bzw. gesellschaftlichen Beziehungen der Eingewanderten sowie nach der örtlichen Verfügbarkeit von notwendigen Betreuungsmaßnahmen, aber auch nach der Aufnahmesituation der Gemeinde (vgl. §§ 15 und 16 Teilhabe- und Integrationsgesetz NRW).
Für die Gruppe der jüdischen Eingewanderten sowie für die Einzelaufnahmen nach § 22 AufenthG gilt das Verfahren der vorübergehenden Aufnahme in Friedland und den anderen zur Verfügung stehenden Bundeserstaufnahmeeinrichtungen grundsätzlich nicht. Diese Personenkreise reisen selbständig in die zugewiesenen Kommunen ein.
Bei ehemaligen afghanischen Ortskräften sowie weiteren besonders gefährdeten Afghan:innen, die eine Aufnahmezusage nach § 22 Satz 2 AufenthG erhalten haben, wird die Ausreise durch die Bundesbehörden organisiert und durchgeführt. Nach Ankunft in Deutschland ist auch hier eine bis zu 14-tägige Unterbringung der Schutzsuchenden in den Erstaufnahmeeinrichtungen Friedland oder Doberlug-Kirchhain vorgesehen. Parallel hierzu erfolgen vereinzelt auch individuelle Einreisen von Schutzberechtigten dieser Personengruppe über Drittstaaten.
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