Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland
§ 4 Absatz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz
Ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern erwirbt mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sich wenigstens ein Elternteil am Tag der Geburt des Kindes seit 5 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhält
• und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat oder
• als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzt.
Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen
• freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und gleichgestellte Staatsangehörige eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) sowie deren Familienangehörige und Lebenspartner
• türkische Staatsangehörige, die unter Art. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei fallen,
• Ausländerinnen und Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz,
• Ausländerinnen und Ausländer mit einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsgesetz,
• heimatlose Ausländerinnen und Ausländer nach § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I. S. 269).
Die hier betroffenen Kinder ausländischer Eltern erwerben mit der Geburt in der Regel neben der deutschen auch eine ausländische Staatsangehörigkeit und sind damit Mehrstaater.
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