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Härtefallkommission des Landes Nordrhein-Westfalen

Härtefallkommission

Die seit 1996 bestehende Härtefallkommission (HFK) des Landes NRW war bis zum 31.12.2004 eine freiwillige Einrichtung. Mit dem Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 wird durch § 23a des in Artikel 1 des Zuwanderungsgesetzes enthaltenen Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)  die Arbeit einer Härtefallkommission institutionalisiert.

§ 23a Abs. 2 des AufenthG ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission nach Abs. 1 einzurichten und das Verfahren zu regeln.

Mit der "Verordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes und zur Regelung des Verfahrens" (Härtefallkommissionsverordnung -HFKVO-) vom 14.12.2004 hat die Landesregierung des Landes NRW von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Auf Grundlage der HFKVO wurde beim Ministerium (ursprünglich Innenministerium, später Fachministerium) eine Härtefallkommission und eine Geschäftsstelle eingerichtet.

Die aktuelle Zusammensetzung der Kommission finden Sie hier.

Rechtliche Grundlagen

Die Geschäftsstelle ist ein Referat der Abteilung 5 des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration. Sie ist Anlaufstelle für Ihre an die Härtefallkommission gerichteten Schreiben und steht Ihnen bei Fragen zum Härtefallverfahren gerne zur Verfügung.

Sie erreichen die Geschäftsstelle unter folgender Anschrift:

Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes NRW
Geschäftsstelle der Härtefallkommission
Völklinger Straße 4
40219 Düsseldorf

Darüber hinaus können Sie die Bediensteten der Geschäftsstelle unter den nachstehenden Telefonnummern sowie per Mail (haertefallkommission [at] mkjfgfi.nrw.de (haertefallkommission[at]mkjfgfi[dot]nrw[dot]de)und Fax (0211 / 8372200) erreichen:

In allgemeinen Fragen zur Antragstellung und zum Verfahren:

Frau Patricia Herzog 
Tel. 0211 / 837 2567 

Frau Petra Krafzig-Konieczny 
Tel. 0211 / 837 2566

Herr Rainer Koppe-Gronau
Tel. 0211 / 837 2515

Herr Hagen Schäfer 
Tel. 0211 / 837 2489

In grundsätzlichen Fragen:

Frau Verena Budéus 
Tel. 0211 / 837 2469

Das am 01. Januar 2005 in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz bietet den Ausländerbehörden unterschiedliche Rechtsgrundlagen, um in Härtefällen Entscheidungen zu Gunsten von in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländern zu treffen.

Neben den Möglichkeiten des Aufenthaltsgesetzes haben alle Ausländerinnen und Ausländer zudem das Recht, den Petitionsausschuss des Landtages anzurufen, um auf diese Weise auf ihre Situation hinzuweisen und so einen besseren Aufenthaltsstatus anzustreben.

In Nordrhein-Westfalen wurde bereits mit der Regierungsbildung 1995 beim nordrhein-westfälischen Innenministerium zusätzlich eine so genannte "Härtefallkommission" eingerichtet, die 1996 ihre Arbeit aufgenommen hat. Sie konnte im Rahmen des damaligen Ausländerrechts Empfehlungen an die zuständigen Ausländerbehörden richten, um ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern z.B. den Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung oder die Durchführung einer medizinisch erforderlichen Therapie zu ermöglichen.

Durch die Novellierung des Ausländerrechts hat sich die Arbeit der Härtefallkommission mit Beginn des Jahres 2005 deutlich verändert. Mit dem neuen § 23a Aufenthaltsgesetz wurden die Institution einer Härtefallkommission und deren Rechte erstmals gesetzlich verankert und inhaltlich gestärkt. Die oberste Landesbehörde wurde ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission einzurichten.

Von dieser Ermächtigung des § 23a Abs. 2 AufenthG hat die Landesregierung sowohl im Hinblick auf die Einrichtung einer Härtefallkommission als auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Delegation der Anordnungsbefugnis Gebrauch gemacht. Die Härtefallkommission kann nun Härtefallersuchen an die Ausländerbehörde richten.

Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte der Ausländerin / des Ausländers. Die Härtefallkommission wird nur im Wege der Selbstbefassung tätig und entscheidet autonom, mit welchem der vorgetragenen Fälle sie sich inhaltlich auseinandersetzt. Einzelfälle können über die Geschäftsstelle an die Härtefallkommission herangetragen werden. Nur wenn aus dem Kreis der Kommission ein Befassungsbeschluss vorliegt, wird im Einzelfall ein Bericht der zuständigen Ausländerbehörde angefordert.

Kommt die Härtefallkommission nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen einer Härte gemäß § 23a AufenthG vorliegen, richtet sie ein Ersuchen an die zuständige Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde entscheidet dann in eigener Zuständigkeit, ob sie diesem folgt und eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Folgt sie dem Ersuchen nicht, informiert sie die Geschäftsstelle der Härtefallkommission unter Angabe der Entscheidungsgründe. Auch diese Entscheidung der Ausländerbehörde entfaltet keine justitiable Außenwirkung gegenüber der betroffenen Ausländerin / dem betroffenen Ausländer. Die Härtefallkommission ist weisungsfrei und unabhängig. Ihr gehören Ärztinnen bzw. Ärzte, Vertreterinnen bzw. Vertreter der katholischen und evangelischen Kirche, der Wohlfahrtsverbände, von Flüchtlingsorganisationen, einer Ausländerbehörde und der Landesregierung an. Damit gewährleistet das Härtefallverfahren die Einbindung nichtstaatlicher Organisationen in schwierige und gesellschaftlich umstrittene ausländerrechtliche Entscheidungen und institutionalisiert den Dialog zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen.

In mehreren tausend Fällen wurde seit dem O1. Januar 2OO5 die Härtefallkommission angerufen, um die aufenthaltsrechtliche Situation zu verbessern. Den auf die Anrufung ergangenen Ersuchen sind die Ausländerbehörden in der Regel gefolgt. Dadurch konnte den Betroffenen eine Zukunftsperspektive gegeben werden.

Die Entscheidungen der Härtefallkommission werden in der Regel von den Betroffenen und den Ausländerbehörden akzeptiert und respektiert. Die Härtefallkommission wird auch weiterhin zur Lösung von Einzelfällen und generellen Verbesserungen beitragen.

 

Die Härtefallkommission hat 1O Mitglieder. Die Leiterin/der Leiter der Geschäftsstelle ist zugleich Vorsitzende/Vorsitzender der Kommission.

Es wurden auf Vorschlag der

  • evangelischen Kirche
  • katholischen Kirche
  • Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW
  • des Flüchtlingsrats Nordrhein-Westfalen e.V. sowie
  • der Bundesarbeitsgemeinschaft PRO ASYL

je ein Mitglied sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter ernannt. 
Darüber hinaus wurde

  • die Leiterin/der Leiter einer Ausländerbehörde einer kreisfreien Stadt,
  • die Leiterin/der Leiter einer Ausländerbehörde eines Kreises,
  • eine Ärztin/ein Arzt und
  • eine Vertreterin/ein Vertreter des für Integrationsfragen zuständigen Ministeriums,

mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter in die Kommission berufen. 
Die aktuelle Zusammensetzung der Kommission finden Sie hier.

Hier finden Sie alle wesentlichen Informationen zur Antragstellung und zum Härtefallverfahren bei der Härtefallkommission des Landes Nordrhein-Westfalen:

Link zum pdf-Dokument "Antragstellung"
Link zum pdf-Dokument "Verfahren"

Bitte fügen Sie Ihrem Antrag die ausgefüllte "Einwilligung in die Datenverarbeitung" (Link zu pdf-Dokument) bei.

Wenn Sie sich von einer anderen Person vertreten lassen, reichen Sie bitte zugunsten dieser Person eine Vertretungsvollmacht ein: Link zu pdf-Dokument "Vertretungsvollmacht"
 

Falls Sie Unterstützung bei der Erstellung Ihres Härtefallantrages benötigen, wenden Sie sich bitte an eine Flüchtlingsberatungsstelle. Kontaktdaten zu Flüchtlingsberatungsstellen finden Sie hier.