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Gesetzlicher Kinder- und Jugendschutz

Gesetzlicher Kinder- und Jugendschutz

Eine Vielzahl von Gesetzen schützt die Interessen junger Menschen

Kinder- und Jugendschutz ist in Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes und in Art. 6 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen begründet. Er soll Kinder und Jugendliche vor Gefahren und Beeinträchtigungen schützen.

Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz der Jugend und gibt Eltern Orientierung bei Fragen des Jugendschutzes. Es richtet sich vorrangig an Gewerbetreibende und regelt die Abgabe und den Konsum von Alkohol und Tabak, den Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen sowie die Abgabe von Computerspielen und Filmen.

Der gesetzliche Kinder- und Jugendschutz regelt darüber hinaus, was jugendbeeinträchtigend, jugendgefährdend und schwer jugendgefährdend ist. Verstöße können mit Straf- und Bußgeldern geahndet werden. Der gesetzliche Kinder- und Jugendschutz schützt somit Kinder und Jugendliche vor Gefahren, Beeinträchtigungen und Schäden. Er richtet sich an Gewerbetreibende, Anbieter von Medienprodukten und Erwachsene.

Juristische Grundlage des gesetzlichen Jugendschutzes ist nicht nur das Jugendschutzgesetz selbst, sondern eine Vielzahl weiterer Gesetze, wie zum Beispiel der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung. Darüber hinaus enthalten auch einige nicht jugendspezifische Gesetze Jugendschutzbestimmungen, wie etwa das Gaststättengesetz, der Glücksspiel-Staatsvertrag und die Gewerbeordnung.