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Einbürgerungsvoraussetzungen

Einbürgerungsvoraussetzungen

Hier erhalten Sie Informationen zu den Einbürgerungsvoraussetzungen

Ihre Identität und Staatsangehörigkeit können mit einem gültigen Nationalpasses oder – als EU-Bürger*in – einem gültigen Personalausweis geklärt werden.
 
Der Nationalpass ist ein (Reise-)Ausweis/Pass, der Ihnen von der Behörde Ihres Herkunftsstaates ausgestellt wurde und Ihre Staatsangehörigkeit und Personalien dokumentiert. Dieser Ausweis enthält ein Foto von Ihnen und benennt Ihren Namen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort. Sie können sich mit diesem Ausweis identifizieren und ins Ausland reisen.

Sie wohnen seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland.

Rechtmäßig ist die Zeit des Aufenthalts in Deutschland nur, wenn Sie für diese Zeiten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Blauen Karte sind. Davon befreit sind Staatsangehörige der Staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein. Diese dürfen sich rechtmäßig auch ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten. Für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte zählen auch die Zeiten der vorhergehenden Aufenthaltsgestattung.

Kein rechtmäßiger Aufenthalt sind die Zeiten mit Besitz einer Duldung oder im Besitz einer Gestattung im Falle eines negativen Ausgangs eines Asylverfahrens.

Sollten Sie sich unsicher sein, wenden Sie sich an Ihre zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde.

Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen kann die Frist auf bis zu 3 Jahre verkürzt werden. Dazu zählen neben Sprachkenntnissen, die mindestens dem Niveau C 1 entsprechen auch besonders gute schulische, berufsqualifizierende sowie berufliche Leistungen oder zivilgesellschaftliches Engagement.
 

Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21.Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die 
Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17,  18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104 c des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltszwecke.

Sie können Ihren Lebensunterhalt selbständig sichern.

Eine Einbürgerung ist grundsätzlich möglich, sofern Sie keine Leistungen nach dem zweiten Buch und/oder zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen (z.B. Grundsicherung, Bürgergeld).

Der Bezug dieser Leistungen ist unschädlich, wenn Sie als Gastarbeiter oder Vertragsarbeitnehmer oder als deren Ehegatte die Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben. Des Weiteren ist ein Leistungsbezug unschädlich, wenn Sie in Vollzeit erwerbstätig sind und dies innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragsstellung mindestens 20 Monate waren oder als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben.
Die genaue Prüfung erfolgt im Rahmen des Einbürgerungsantrags und berücksichtigt Faktoren wie Ihren Lohn, Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, die Anzahl von Personen, die Sie unterhalten müssen (z.B. Kinder) oder Ihre Wohnsituation. Die Einkünfte und Ausgaben müssen im Einbürgerungsverfahren nachgewiesen werden (z.B. über Lohnabrechnungen, Einkommenssteuerbescheide).

Sie können bei Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten. 

Sie können Ihre Deutschkenntnisse durch ein Sprachzertifikat „Deutsch“ auf dem Niveau B1 oder höher nachweisen.

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache haben Sie, wenn Sie die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat „Deutsch” in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen. Das ist das sogenannte „Niveau B 1” des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Ein Sprachzertifikat erhalten Sie bei jedem anerkannten Sprachprüfungszentrum. 

Deutschkenntnisse können zudem über einen deutschen Bildungsabschluss, d.h. einen schulischen Abschluss, den Abschluss eines deutschsprachigen Studiums an einer deutschen Hochschule oder einen beruflichen Abschluss nachgewiesen werden. Zum Nachweis des Abschlusses müssen Sie das entsprechende Abschluss-/Prüfungszeugnis vorlegen.

Auch der Deutsch-Test für Zuwanderer mit dem Gesamtergebnis B1 im Rahmen des Integrationskurses kann ein Nachweis der Sprachkenntnisse sein. Voraussetzung ist, dass in allen Fertigkeitsbereichen das Ergebnis B1 erzielt wurde.

Wenn Sie Deutschkenntnisse wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erwerben können, haben Sie trotzdem einen Anspruch auf Einbürgerung.

Sind Sie Gastarbeiter, Vertragsarbeitnehmer oder deren Ehegatten genügt es, wenn Sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können.
 

Sie verfügen über Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse in Deutschland.

Die Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung können Sie beispielsweise über einen Einbürgerungstest oder durch einen Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachweisen. Die Kenntnisse werden auch durch den Test „Leben in Deutschland“ im Rahmen eines Integrationskurses nachgewiesen.  

Von einem Einbürgerungstest können Sie befreit werden, wenn Sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse wegen einer Krankheit oder Behinderung oder aufgrund Ihres Alters nicht erwerben können.

Sind Sie Gastarbeiter, Vertragsarbeitnehmer oder deren Ehegatte sind Sie hiervon befreit.
 

Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn Sie wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sofern diese nicht gemäß § 12a Staatsangehörigkeitsgesetz außer Betracht bleibt (z.B. Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen).
Immer zu einem Einbürgerungsausschluss führen Verurteilungen wg. einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches.

Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische 
Unrechtsherrschaft  und  ihre  Folgen,  insbesondere  für  den  Schutz  jüdischen  Lebens, sowie  zum  friedlichen  Zusammenleben  der  Völker  und  dem  Verbot  der  Führung  eines Angriffskrieges.

Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist der Kern der deutschen Verfassung, des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Zu ihr gehören insbesondere die Wahrung der Menschenrechte, das Prinzip der Volkssouveränität, das Rechtsstaatsprinzip und die Unabhängigkeit der Gerichte.

Diese Bekenntnisse müssen Sie im Rahmen einer Loyalitätserklärung abgeben. Damit bekennen Sie sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands. 
 
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für die Unterstützung oder Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorliegen.

Ist eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, haben Sie keinen Anspruch auf Einbürgerung. Möglich ist dann allerdings eine sogenannte Ermessenseinbürgerung.

Bei der Ermessenseinbürgerung können in bestimmten Fallkonstellationen Einbürgerungserleichterungen erfolgen, sofern einige Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (z.B. Lebensunterhaltssicherung).