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Schutz und Prävention
Frühe Prävention kann Schaden abwenden
Eine besondere Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist die Vorbeugung, der Schutz und die Hilfe für Kinder, Jugendliche und für deren Familien. Insbesondere Kinder mit einem problematischen sozialen Umfeld haben häufig weniger Chancen als andere. Frühes Erkennen und Eingreifen kann die Entwicklung positiv beeinflussen.
Zeichnet sich aufgrund einer belastenden sozialen Umgebung eine ungünstige Kindesentwicklung ab, ist es besonders wichtig, schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt der Entwicklung präventive Maßnahmen zu ergreifen. Diese müssen sich gezielt an die Kinder und Jugendlichen und deren Familien wenden, bei denen sich bestimmte Risikofaktoren anhäufen. Dies eröffnet die Chance, Gefährdungspotenziale so rechtzeitig zu erkennen und anzugehen, dass schwerwiegende Verhaltensauffälligkeiten bei den Kindern vermieden oder jedenfalls abgeschwächt werden können. Das ist eine Aufgabe, die von der Kinder- und Jugendhilfe gemeistert werden muss. Sie kann jedoch nur gelingen, wenn alle beteiligten gesellschaftlichen Kräfte (wie beispielsweise Jugendämter, Schulen, Polizei, Justiz, Kirchen, Vereine etc.) miteinander kooperieren und versuchen, diesen Prozess gemeinsam zu unterstützen. Prävention und das System der Frühen Hilfen stellen einen Kernbereich in dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetz dar.
Um Gefahren für das Wohl von Kindern und Jugendlichen bereits im Vorfeld abwenden zu können, ist die Früherkennung von Anhaltspunkten für eine mögliche Kindesvernachlässsigung besonders wichtig. Die Broschüre Kindesvernachlässigung. Erkennen – Beurteilen – Handeln (PDF, 1,6 MB) bietet hier praxisbezogene Informationen zur frühzeitigen Erkennung von Kindern in Risikolagen.
Schutz in konkreten Gefahrensituationen
Daneben ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen eine weitere Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe. Das „Wächteramt des Staates“ greift immer dann, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen vorliegen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn Kinder oder Jugendliche vernachlässigt und körperlich oder sexuell misshandelt werden. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese anzubieten. Daneben hat der Bundesgesetzgeber den Jugendämtern die Berechtigung, aber auch die Verpflichtung auferlegt, Kinder und Jugendliche in Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert. Der besondere Schutzauftrag des Jugendamtes ist in § 8a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII in der Fassung vom 23.09.2005) neu aufgenommen worden.Um Gefahren für das Wohl von Kindern und Jugendlichen bereits im Vorfeld abwenden zu können, ist die Früherkennung von Anhaltspunkten für eine mögliche Kindesvernachlässsigung besonders wichtig. Die Broschüre Kindesvernachlässigung. Erkennen – Beurteilen – Handeln (PDF, 1,6 MB) bietet hier praxisbezogene Informationen zur frühzeitigen Erkennung von Kindern in Risikolagen.
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