FAQ – Fragen und Antworten
Antworten auf einige häufig gestellte Fragen finden Sie hier
Jede Person mit deutscher Staatsangehörigkeit hat die gleichen Rechte, insbesondere:
• Allgemeines Wahlrecht: Sie können in den Gemeinden, in den Ländern, auf Bundesebene und bei Europawahlen wählen. Sie können auch selbst für politische Ämter kandidieren.
• Uneingeschränktes Recht auf Freizügigkeit innerhalb Deutschlands; also die freie Wahl des Aufenthaltes und des Wohnsitzes,
• Unverwirkbares Aufenthaltsrecht
• Recht der freien Berufswahl, insbesondere Zugang zum Beamtentum
• EU-Freizügigkeit: Sie gehören dann zur Europäischen Union. Dadurch genießen Sie Freizügigkeit in Europa und können auch außerhalb Europas ohne Visum in viele Länder reisen.
• Konsularischer Schutz im Ausland
• Visafreiheit in vielen Ländern der Welt
• Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland (Geburtsortprinzip)
Ein Kind erwirbt mit der Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit – auch wenn die Eltern keine deutschen Staatsangehörigen sind. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Geburt ein Elternteil seit 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat.
• Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung (Abstammungsprinzip)
Ein Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Wenn nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, aber nicht mit der Mutter verheiratet ist, ist eine Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet.
• Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben, aber derzeit lediglich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder staatenlos sind, können Sie sich – wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen – einbürgern lassen.
Es gibt zwei Formen der Einbürgerung:
• die Anspruchseinbürgerung und
• die Ermessenseinbürgerung
Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn Sie mehrere Voraussetzungen erfüllen.
Informationen zu den Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung finden Sie hier.
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Behörde. Dort erfahren Sie, ob Sie persönlich die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung erfüllen.
Erfüllen Sie eine der Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht, dann haben Sie keinen Anspruch auf Einbürgerung.
Möglich ist dann die sogenannte Ermessenseinbürgerung.
Bei der Ermessenseinbürgerung können in bestimmten Fallkonstellationen Einbürgerungserleichterungen erfolgen, sofern einige Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (z.B. Lebensunterhaltssicherung).
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Behörde.
Die zuständige Behörde können Sie über den Zuständigkeitsfinder ermitteln.
Prüfen Sie zunächst anhand unserer Checkliste, ob sie alle erforderlichen Unterlagen mitbringen und erfüllen. Dann können Sie einen Termin bei der zuständigen Behörde vereinbaren, oder den Antrag online einreichen, falls die für Sie zuständige Behörde bereits einen entsprechenden Online-Dienst anbietet.
Zu dem vereinbarten Termin bringen Sie bitte Ihren Identitätsnachweis (gültiger Nationalpass oder bei EU-Bürgerinnen und -Bürgern gültiger Personalausweis) mit.
Falls Ihre Behörde die Möglichkeit einer digitalen Antragsstellung anbietet, können Sie einen Antrag auf Einbürgeurng online einreichen. Eine Übersicht über die Kommunen bzw. Kreise, die eine digitale Antragsstellung anbieten, finden sie hier.
Im Rahmen der Beratung erhalten Sie Informationen zum Ablauf des Einbürgerungsverfahrens, das Antragsformular und eine individuelle Auflistung der einzureichenden Unterlagen.
Informationen zum Ablauf des Einbürgerungsverfahrens erhalten Sie auch hier.
Die Zahl der Antragstellenden ist sehr hoch. Durch die seit dem 27.06.2024 geltenden Neuregelung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird ein weitere Anstieg der Zahlen erwartet. Daher kann es zu längeren Verfahrensdauern kommen.
Die Dauer des Einbürgerungsverfahrens ist von Fall zu Fall unterschiedlich und hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab.
Das Antragsformular sowie eine individuelle Auflistung der einzureichenden Unterlagen erhalten Sie von der für Sie zuständigen Behörde und hier.
Falls Ihre Behörde die Möglichkeit einer digitalen Antragsstellung anbietet, können Sie den Antrag auch online einreichen. Eine Übersicht über die Kommunen bzw. Kreise, die eine digitale Antragsstellung anbieten, finden sie hier.
Die Gebühren für eine Einbürgerung betragen 255 € für Erwachsene und 51 € für jedes minderjährige Kind, wenn dieses zusammen mit Ihnen eingebürgert wird, ansonsten ebenfalls 255 €. Es wird ein Gebührenvorschuss erhoben. Weitere Informationen finden Sie hier hier.
Darüber hinaus können z.B. für Übersetzungen ausländischer Urkunden in die deutsche Sprache oder die Ausstellung der deutschen Ausweisdokumente weitere Gebühren anfallen.
Deutsche Sprachkenntnisse erleichtern die Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben und verhindern dadurch Ausgrenzung. Die deutsche Sprache ermöglicht Ihnen, in Kontakt zu anderen zu treten, sich zu verständigen – und verstanden zu werden. Deshalb werden für eine Einbürgerung „ausreichende” Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt.
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache haben Sie, wenn Sie die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat „Deutsch” in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen. Das ist das sogenannte „Niveau B 1” des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Ein Sprachzertifikat erhalten Sie bei jedem anerkannten Sprachprüfungszentrum.
Deutschkenntnisse können zudem über einen deutschen Bildungsabschluss, d.h. einen schulischen Abschluss, den Abschluss eines deutschsprachigen Studiums an einer deutschen Hochschule oder einen beruflichen Abschluss nachgewiesen werden. Zum Nachweis des Abschlusses müssen Sie das entsprechende Abschluss-/Prüfungszeugnis vorlegen.
Auch der Deutsch-Test für Zuwanderer mit dem Gesamtergebnis B1 im Rahmen des Integrationskurses kann ein Nachweis der Sprachkenntnisse sein. Voraussetzung ist, dass in allen Fertigkeitsbereichen das Ergebnis B1 erzielt wurde.
Wenn Sie Deutschkenntnisse wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht erwerben können, haben Sie trotzdem einen Anspruch auf Einbürgerung. Das gleiche gilt, wenn Sie aufgrund Ihres Alters keine deutschen Sprachkenntnisse mehr erwerben können (in der Regel ab 65 Jahre).
Falls Sie Gastarbeiter, Vertragsarbeitnehmern oder deren Ehegatte sind, genügt es, wenn Sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können.
Durch die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest können Sie Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen, die Sie benötigen, um sich einbürgern zu lassen.
Die Prüfung besteht aus einem Test mit 33 Fragen. Wenn Sie mindestens 17 Fragen richtig beantworten, haben Sie den Test bestanden. Anschließend erhalten Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Bescheinigung über Ihr persönliches Testergebnis. 30 Fragen gehören zu den Themenbereichen "Leben in der Demokratie", "Geschichte und Verantwortung" sowie "Mensch und Gesellschaft" – drei Testfragen beziehen sich auf Nordrhein-Westfalen.
Mit folgenden Informationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) können Sie sich auf den Einbürgerungstest vorbereiten:
Den Gesamtfragenkatalog zum Test "Leben in Deutschland" und zum "Einbürgerungstest" finden sie hier.
Die Teilnahme am Einbürgerungstest kostet 25 Euro. Zu der Prüfung bringen Sie bitte Ihren Identitätsnachweis (gültiger Nationalpass oder bei EU-Bürgerinnen und -Bürgern gültiger Personalausweis) mit.
Eine Liste der Prüfstellen für den Einbürgerungstest in Nordrhein-Westfalen finden Sie hier.
Die Kenntnisse werden auch durch den Test Leben in Deutschland im Rahmen eines Integrationskurses nachgewiesen, wenn 17 der 33 Fragen richtig beantwortet wurden.
Ein Einbürgerungstest ist nicht unbedingt nötig, wenn Sie die erforderlichen Kenntnisse durch einen Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachweisen können.
Von einem Einbürgerungstest können Sie befreit werden, wenn Sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse wegen einer Krankheit oder Behinderung oder aufgrund Ihres Alters nicht erwerben können.
Sind Sie Gastarbeiter, Vertragsarbeitnehmer oder deren Ehegatten sind Sie von einem Einbürgerungstest befreit.
Bitte beachten Sie: Ein bestandener Einbürgerungstest ersetzt nicht den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Dieser Nachweis ist für die Einbürgerung zusätzlich erforderlich.
Sie können Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten.
Das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist seit der Neureung des Staatsangehörigkeitsgesetzes seit dem 27.06.2024 entfallen.
Ehegattinnen oder Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Deutschen haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Regelanspruch („soll") auf eine Einbürgerung bereits nach einem dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
Ein Regelanspruch auf Einbürgerung besteht nicht, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft gescheitert ist, beide Partner getrennt leben und eine Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft geplant ist.
Staatenlos sind Sie, wenn kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung Sie als seine Staatsangehörige oder seinen Staatsangehörigen ansieht. Dass Sie staatenlos sind, weisen Sie den Einbürgerungsbehörden am besten durch Vorlage eines Reiseausweises für Staatenlose nach.
Bei der Anspruchseinbürgerung und bei der Ermessenseinbürgerung gilt für Staatenlose grundsätzlich das Gleiche wie für andere Personen, die sich einbürgern lassen wollen. Allerdings haben Staatenlose keine andere Staatsangehörigkeit, deshalb müssen sie auch keine aufgeben. Für Kinder von Staatenlosen, die in Deutschland geboren wurden, gibt es darüber hinaus einen besonderen Einbürgerungsanspruch. Liegen die Voraussetzungen vor, darf die Einbürgerung nicht versagt werden.
Folgende Voraussetzungen müssen allerdings erfüllt sein:
• Das Kind muss schon bei der Geburt staatenlos sein.
• Es muss in Deutschland geboren sein. Auch die Geburt in einem deutschen Flugzeug oder auf einem deutschen Schiff erfüllt diese Bedingung.
• Das Kind muss sich seit fünf Jahren rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland aufhalten.
• Der Antrag auf Einbürgerung muss vor dem 21. Geburtstag gestellt werden.
• Das staatenlose Kind darf nicht zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden sein.
Bei der Anspruchseinbürgerung und bei der Ermessenseinbürgerung gilt für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention das gleiche wie für andere Personen, die sich einbürgern lassen wollen. Zeiten des Asylverfahrens werden vollständig als Aufenthaltszeiten angerechnet.
Für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger gelten die gleichen Regeln zur Einbürgerung wie bei anderen Ausländern. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger brauchen aber – im Gegensatz zu anderen Ausländern – keinen Aufenthaltstitel. Sie haben automatisch aufgrund des Europarechts ein Aufenthaltsrecht.
Sie bekommen als Unionsbürgerin oder Unionsbürger bei Ihrer Anmeldung eine Meldebescheinigung nach dem Melderecht.
Seit Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes am 1. Juli 1990 müssen Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler vor ihrer Ausreise nach Deutschland noch vom Herkunftsgebiet aus ein förmliches Aufnahmeverfahren beim Bundesverwaltungsamt durchführen.
Fragen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit dem Spätaussiedleraufnahmeverfahren beantwortet das Bundesverwaltungsamt.
Nachkommen deutscher NS-Verfolgter, die keinen Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes haben, werden erleichtert eingebürgert. Für diese Personen wurden die Einbürgerungsvoraussetzungen im Erlasswege auf ein Minimum reduziert, um dem Wunsch der Betroffenen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten, nachzukommen.
Wenn Sie Nachkomme einer zwischen dem 30. Januar und dem 08. Mai 1945 aus politischen, rassisschen, oder religiösen Gründen ausgebürgerten Person sind, haben Sie Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes. Dafür müssen sie einen entsprechenden Antrag stellen.
Dauerhaft im Ausland lebende Personen können nur ausnahmsweise eingebürgert werden. Für sie ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.
Erster Ansprechpartner kann hier die örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Generalkonsulat oder sonstige konsularische Stelle) sein.
Das Gesetz sieht u.a. in folgenden Fällen einen Verlust der Staatsangehörigkeit vor, wenn die betroffene Person dadurch nicht staatenlos wird:
• Verzicht
• Adoption als Kind durch einen Ausländer
• Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland
Weiterhin kann eine rechtswidrige Einbürgerung zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist. Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass die betroffene Person dadurch staatenlos wird.
Auch ein falsch abgegebenes Bekenntnis kann zu einer Rücknahme führen.
Menschen, die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes geboren wurden und gemäß dem zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung erwerben konnten oder wieder verloren haben, können die deutsche Staatsangehörigkeit nahezu voraussetzungslos durch Erklärung erwerben.
Hierzu gehören zum Beispiel Kinder eines deutschen Elternteils, welche durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Das Erklärungsrecht gilt auch für die Abkömmlinge dieser Kinder.
Die Erklärung ist gebührenfrei.
Dieser Erklärungserwerb wurde durch das „Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes“ geschaffen, welches am 20. August 2021 in Kraft getreten ist und ist auf 10 Jahre befristet. Vor dieser Gesetzesänderung konnten betroffene Personen im Rahmen einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden.
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