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Neue einheitliche Standards für Jugendämter beim Kinderschutz

Figuren zwischen Händen

Landeskinderschutzgesetz

Die Jugendämter haben eine zentrale Rolle im Kinderschutz. Mit dem Landeskinderschutzgesetz unterstützt Nordrhein-Westfalen die Jugendämter bei ihrer wichtigen Aufgabe und schafft die Voraussetzungen dafür, dass Kindeswohlgefährdungen landesweit besser erkannt und abgewendet werden können und nimmt damit bundesweit eine Vorreiterrolle ein.

Kinderschutz ist eine Gemeinschaftsaufgabe. Sie kann nur durch Verantwortungsübernahme eines jeden Einzelnen gemeistert werden. Eine herausragende Rolle spielt dabei die Kinder- und Jugendhilfe. Nach den schockierenden Fällen sexualisierter Gewalt der jüngeren Vergangenheit hat die Landesregierung die Strukturen und Rahmenbedingungen für Prävention, Intervention und Hilfen bei (insbesondere sexualisierter) Gewalt gegen Kinder und Jugendliche einer genauen und systematischen Betrachtung zu unterzogen. Eine Erkenntnis dieses Prozesses war, dass die Kinder- und Jugendhilfe im Kinderschutz Unterstützung braucht. Deshalb wird die Kinder- und Jugendhilfe mit dem Landeskinderschutzgesetz als ganz zentraler Akteur im Kinderschutz nun gestärkt.

 

Fachliche Mindeststandards, regelmäßige Qualitätsentwicklung, bessere Vernetzung

Die drei wichtigsten Neuerungen des Landeskinderschutzgesetzes sind

  • verbindliche (Verfahrens-)Mindeststandards in Verfahren nach § 8a SGB VIII: Mit § 5 des Landeskinderschutzgesetzes werden fachliche Empfehlungen der Landesjugendämter zum Verfahren bei einer Gefährdungseinschätzung durch das Jugendamt (§ 8a SGB VIII) zu nunmehr verbindlichen Mindeststandards erhoben. So wird sichergestellt, dass Verfahren zur Gefährdungseinschätzung landesweit eine einheitliche (Mindest-)Qualität haben. Konkret bedeutet dies unter anderem, dass eine ausreichende fachliche Qualifikation der mitwirkenden Fachkräfte, das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte (Mehraugenprinzip) und die Dokumentation festgestellter Gefährdungsrisiken sichergestellt werden müssen.
  • verbindliches, regelmäßiges, landesweites Qualitätsentwicklungsverfahren: Jugendämter werden gemeinsam mit einer vom Land benannten Stelle regelmäßig (alle fünf Jahre) Qualitätsentwicklungsverfahren durchführen (§ 8 Landeskinderschutzgesetz). Das Qualitätsentwicklungsverfahren besteht aus einer Evaluation und fachlichen Einordnung von konkreten Fallanalysen bereits abgeschlossener Sachverhalte des jeweiligen Jugendamtes sowie von Merkmalen zur Strukturqualität. Darauf aufbauend sollen Beratungsprozesse erfolgen. Hiermit soll insbesondere sichergestellt werden, dass neben der Anwendung der Handlungsempfehlungen auch die kontinuierliche Weiterentwicklung der Umsetzung erfolgt. 
  • Pflicht der Jugendämter zur Einrichtung kommunaler Netzwerke Kinderschutz: § 9 Landeskinderschutzgesetz verpflichtet die Jugendämter, Netzwerke zur interdisziplinären Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung zu bilden (Netzwerke Kinderschutz). Die Netzwerke Kinderschutz sollen die Rahmenbedingungen für eine effektive und schnelle Zusammenarbeit bei möglicher Kindeswohlgefährdung sicherstellen. Hierzu gehören insbesondere die strukturelle Vernetzung der mit einer möglichen Kindeswohlgefährdung befassten Stellen, Absprachen zum Verfahren bei möglicher Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII und § 4 KKG) und die Herstellung von Transparenz über Mitteilungswege. So können mögliche Kindeswohlgefährdungen frühzeitiger erkannt werden.

Das Landeskinderschutzgesetz führt außerdem bereits bestehende bundesrechtliche Regelungen mit Vorgaben zur Entwicklung und Anwendung von Gewaltschutzkonzepten sowie den Aufgaben von Akteuren der Kinder- und Jugendhilfe nach § 8a SGB VIII zu Kinderschutzkonzepten zusammen und will mit einer Förderung darauf hinwirken, dass auch dort, wo keine bundesrechtlichen Grundlagen für Gewaltschutzkonzepte bestehen, diese dennoch aufgebaut werden. 

Insgesamt hebt das Gesetz zudem die Bedeutung der Wahrung und Förderung der Kinderrechte sowie des Rechts auf Beteiligung von Kindern als wesentliche Elemente eines wirksamen Kinderschutzes hervor.

Das Land stellt für die Umsetzung jährlich rund 86 Millionen Euro zur Verfügung. 

Das Landeskinderschutzgesetz ist ein wegweisender Meilenstein auf dem Weg zu besserem Schutz von Kindern vor Gewalt und der Einstieg in einen umfassenden landesrechtlich verankerten Kinderschutz. Das Gesetz soll kontinuierlich weiterentwickelt werden. Hierauf haben sich die Fraktionen von CDU, SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN und FDP im Entschließungsantrag vom 05.04.2022 verständigt (Drucksache 17/17003).