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Integration

Gemeinsam klappt’s

Zwei miteinander verbundene Initiativen – ein Ziel. „Gemeinsam klappt’s“ und „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ waren vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen gemeinsam getragene Landesinitiativen. Sie hatten zum Ziel, junge gestattete und geduldete Erwachsene zwischen 18 und 27 Jahren in den Kommunen individuell darin zu unterstützen, Zugang zu Qualifizierung, Aus- und Weiterbildung zu finden – Maßnahmen, von denen sie bislang ausgeschlossen waren oder nachrangig Zugang hatten. Die Initiativen liefen Ende 2022 für Gemeinsam klappt’s und Ende Juni 2023 für Durchstarten in Ausbildung und Arbeit aus.

Gemeinsam klappt’s“ war, initiiert durch das MKJFGFI, nicht nur Vorläufer sondern auch Teil von „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“.

„Gemeinsam klappt’s“ – Zusammenarbeit vor Ort und Teilhabemanagement

Das Grundprinzip der Landesinitiative „Gemeinsam klappt’s“ war es, dafür zu sorgen, dass die Lebensjahre, die die jungen Menschen in Deutschland verbringen, keine verschenkte und verschwendete Zeit sein dürfen. Fehler der Vergangenheit sollten nicht wiederholt werden, dass ganze Gruppen von Menschen abgehängt werden, sie ohne Zugang zum Arbeitsmarkt am Rand unserer Gesellschaft leben und ihre Potenziale vergeudet werden.
Zur Umsetzung der Initiative wurden in den Kommunen wesentliche Arbeitsprozesse angeregt:

  • Es wurden Geschäftsführende Stellen benannt, die den Umsetzungsprozess lokal koordinieren, und als Ansprechpartner/innen für die potenziellen Kooperationspartner dienten.
  • In den Kommunen hatten sich unter Federführung der Geschäftsführenden Stellen Bündniskerngruppen zur rechtskreisübergreifenden Beratung und Abstimmung zusammengeschlossen. Teilweise entwickelten sich enge Kooperationen zwischen den verschiedenen Akteuren auf der kommunalen Ebene, insbesondere mit den Ausländerbehörden und der Jugendhilfe.
  • In ganz Nordrhein-Westfalen wurden Teilhabemanager:innen damit beauftragt, die jungen Menschen der Zielgruppe anzusprechen und individuell zu beraten und vernetzen., Insgesamt wurden hierfür 106 Stellen in den Kommunen gefördert.

Das Teilhabemanagement im Rahmen von „Gemeinsam klappt’s“
Teilhabemanagerinnen und Teilhabemanager erfüllten vor Ort folgende Aufgaben:

  • Erfassung der Zielgruppe mit den Kompetenzen und Bedarfen jeder einzelnen Person.
  • Bedarfs- und Angebotsanalyse für die Zielgruppe im Hinblick auf Integration in Qualifizierung, Ausbildung und Beschäftigung.
  • Erfassung und Dokumentierung aller Maßnahmen, die in „Gemeinsam klappt’s“ aber auch in anderen Förderlinien für die Zielgruppe zur Verfügung stehen.
  • Case Management auf der Grundlage der Empfehlungen zum Handlungskonzept Case Management der Frankfurt University of Applied Sciences. Dabei handelt es sich um eine rechtskreisübergreifende Einzelfallberatung und Vermittlung an die jeweils zuständigen Stellen entsprechend der jeweils lebenslagenbezogenen Bedarfe der Zielgruppe. Ziel ist über die Erreichung von Zwischenschritten die Lebenssituation so zu stabilisieren, dass die Integration in Qualifizierung, Ausbildung oder Beschäftigung erfolgreich ablaufen kann.
  • Sicherstellung über aufsuchende Sozialarbeit, dass alle Personen der Zielgruppe erreicht werden – auch diejenigen, die über eine reine Komm-Struktur nicht angesprochen werden – und ihnen Teilhabemanagement angeboten wird.
  • Unterstützung der Geschäftsführenden Stelle bzw. Bündniskerngruppe, indem Erkenntnisse aus der Einzelfallberatung in die Angebotsentwicklung eingebracht werden.

 

„Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ – Ein modulares System

Der nordrhein-westfälische Landtag hatte der Landesregierung 2019 für die Initiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ 50 Millionen Euro zur nachhaltigen Integration in Ausbildung und Arbeit von jungen Menschen mit individuellen Unterstützungsbedarf zwischen 18 und 27 Jahren in Ausbildung und Arbeit zur Verfügung gestellt. Insbesondere Geflüchtete mit Duldung und Gestattung in Nordrhein-Westfalen sollten von Fördermaßnahmen profitieren, weil sie keinen oder nachrangigen Zugang zu Leistungen der Arbeitsförderung und Integrationskursen hatten.
Insgesamt konnten sechs Förderbausteine genutzt werden, um die Chancen dieser Menschen auf nachhaltige Integration zu erhöhen:

  1. Coaching
  2. Berufsbegleitende Qualifizierung und / oder Sprachförderung
  3. Nachträglicher Erwerb des Hauptschulabschlusses
  4. Schul-, ausbildungs- und berufsvorbereitende Kurse sowie Teilnahme an Jugendintegrationskursen
  5. Innovationsfonds für innovative Maßnahmen und Projekte
  6. Teilhabemanagement (siehe „Gemeinsam klappt’s“)

 
Die Förderbausteine 1 bis 4 – Selbstbewirtschaftung der Kommunen

Für die Schaffung von Maßnahmen nach den Förderbausteinen 1 bis 4 konnten Kreise und kreisfreie Städte Zuwendungshöchstgrenzen zur Selbstbewirtschaftung beantragen. Dieses Budget wurde auf Grundlage des FlüAG-Schlüssels (Flüchtlingsaufnahmegesetz Stand 2019) ermittelt und berücksichtigte die Anzahl der Geflüchteten vor Ort. Die Kommunen konnten die Mittel bis  Ende Juni 2023 unter Berücksichtigung der Richtlinie frei verplanen und je nach Bedarf vor Ort einsetzen. Insgesamt wurden etwa 40 Prozent der Zielgruppe (etwa 23.600 Menschen) mit prozentualem Anteil 73 Prozent Männer und 27 Prozent Frauen erreicht.

Der Innovationsfonds – Förderbaustein 5

5 Millionen Euro wurden für den Innovationsfonds reserviert. Die Träger konnten sich in einem Wettbewerb mit ihren Projektideen bewerben. Von den 93 eingereichten Skizzen wurden 19 Projekte ausgewählt, die besonders geeignet erschienen, die geflüchteten Menschen mit innovativen Ansätzen auf dem Weg in Ausbildung und Arbeit zu unterstützen. Mit einem Frauenanteil von rund 70% richteten sich viele der sehr unterschiedlichen Projekte an Frauen im Alter von 18 bis 27 Jahren mit einer Aufenthaltsgestattung und Duldung.

Die Dokumentation zweier erfolgreicher Landesinitiativen

Die veröffentlichten Abschlussberichte der wissenschaftlichen Begleitung und der Prozessbegleitung von „Gemeinsam klappt’s“ finden sich auf den Websiten des Institut Arbeit und Qualifikation (IAQ), Universität Duisburg-Essen: https://duepublico2.uni-due.de/receive/duepublico_mods_00078694
bzw. der veröffentlichte Abschlussbericht der Prozessbegleitung der Gesellschaft Forschung und Beratung im Gesundheits- und Sozialbereich (FOGS), Köln: https://www.fogs-gmbh.de/projekt/teilhabemanagement-nrw22/.

Eine Darstellung der gesamten Initiative und der Ergebnisse von „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ findet sich auf der Website: https://durchstarten.nrw/.

Kommunales Integrationsmanagement NRW

„Kommunales Integrationsmanagement NRW“ – Die Landesregierung fördert die flächendeckende Einführung des Kommunalen Integrationsmanagements in allen 54 Kreisen und kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen. Das zentrale Ziel des Kommunalen Integrationsmanagements NRW ist es, die Teilhabechancen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte weiter zu verbessern. Mit der Novellierung des Teilhabe- und Integrationsgesetzes wurde die dauerhafte Landesförderung für das Kommunale Integrationsmanagement rechtlich verankert und langfristig finanziell abgesichert.

 

Gemeinden, Städte und Landkreise in Nordrhein-Westfalen sammeln seit Jahrzehnten praktische Erfahrungen in der Integration und Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichten. Die Landesregierung möchte das Engagement der Kommunen für Integration nachhaltig unterstützen und die lokale Integrationsinfrastruktur stärken.
Mit der Novellierung des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz – TIntG) Anfang 2022 wurde der gesetzliche Rahmen zur Förderung der integrationspolitischen Infrastruktur geschaffen und mit einer jährlich ansteigenden Mindestsumme in Höhe von 130 Millionen Euro festgeschrieben.
Im § 9 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes ist die Förderung des Kommunalen Integrationsmanagements geregelt. Diese gesetzliche Grundlage sichert den Kommunen eine umfangreiche und langfristige Unterstützung für ihre Integrationsarbeit zu. Das Kommunale Integrationsmanagement ist das bislang größte integrationspolitische Förderprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Integration von neuzugewanderten Menschen wird zumeist von zahlreichen Ämtern und Behörden begleitet. Dabei müssen Fragestellungen zu vielfältigen Themen wie Aufenthaltsstatus, Wohnsituation, Gesundheit, Ausbildung, Beschäftigung und Spracherwerb geklärt werden. Die jeweiligen Zuständigkeiten in der Verwaltung zu überblicken, stellt neuzugewanderte Menschen vor enorme Herausforderungen. Verwaltungsverfahren und der Zugang zu Leistungen können sich kompliziert und langwierig gestalten. In der Begleitung und Analyse von Einzelfällen durch das Case Management im KIM wird deutlich, an welchen Stellen die Integrationsinfrastruktur Lücken und Verbesserungsbedarfe aufweist. Werden die Erkenntnisse aus der Begleitung auf die Systemebene transportiert, können organisatorische Entscheidungen getroffen werden, die perspektivisch zu einem verbesserten Integrationsmanagement der Menschen beitragen.
Mithilfe des KIM fördert das Land NRW die Vernetzung und Zusammenarbeit aller Akteur:innen – auch außerhalb der Verwaltung, die an der Integration einwandernder Menschen beteiligt sind.
Das KIM überschreitet somit die klassischen Grenzen kommunaler Verwaltungszuständigkeiten, indem ein Öffnungs- und Veränderungsprozess angestoßen wird, bei dem institutionelle Barrieren abgebaut und bestehende Strukturen optimiert werden.
Der hiermit angesprochene Paradigmenwechsel gewährleistet die systematische Verzahnung zwischen dem Integrations- und Migrationsbereich sowie die Fortentwicklung der Integrationsarbeit im ländlichen Raum durch eine Förderung der Zusammenarbeit zwischen Kreisen und ihren kreisangehörigen Gemeinden.
Kommunales Integrationsmanagement ist eine Gestaltungsaufgabe und erfordert eine Koordination vor Ort. Unter Federführung einer verantwortlichen Institution, wie dem Kommunalen Integrationszentrum, kann die Koordination aller für die Integration besonders wichtigen Fachbereiche in der Kommune für ein effizientes und nachhaltiges KIM ausgerichtet werden.

Weiterführende Informationen zu Grundlagen, Umsetzung und Zielen finden Sie hier:

Präsentationen und Dokumentationen

Die aktuelle KIM-Förderrichtlinie

Förderbausteine des Kommunalen Integrationsmanagements NRW

Zu sehen sind die drei Förderbausteine des Kommunalen Integrationsmanagement NRW. Es sind drei Kästen mit drei Grafiken von Menschen zu sehen. In dem ersten Kasten steht "Baustein 1 Gesamtkoordination", in dem zweiten Kasten steht "Baustein 2 Case Management", in dem dritten Kasten steht "Baustein 3 Ausländer- und Einbürgerungsbehörden".

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Förderprogramm KIM gliedert sich in drei Förderbausteine. Die jeweiligen Personalstellen in den Bausteinen arbeiten – mit ihren unterschiedlichen Aufgaben und Zuständigkeiten – eng zusammen.

Die Angliederung der Koordinierungsstellen soll in erster Linie an das Kommunale Integrationszentrum (KI) erfolgen, das damit als Koordinierende Stelle für den Gesamtprozess agiert.
Zur Aufgabenstellung der Koordination gehören die Angebotsentwicklung, die Angebotssteuerung, das Controlling sowie die Umsetzung der Gesamtkonzeption der drei KIM-Bausteine.
Die Koordinationsstellen begleiten die Projekt- und Arbeitsgruppen zur Fallanalyse im Case Management und wirken in themenbezogenen Projektgruppen mit, moderieren Prozesse, analysieren Schnittstellen, entwickeln Kooperationsvereinbarungen zwischen Ämtern und zivilgesellschaftlichen Akteur:innen und setzen die koordinierende Arbeit um, die notwendig ist, um eine bessere rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zu ermöglichen. Neben der Koordination analysieren und evaluieren sie fortlaufend den Prozess und speisen somit ständig den Diskurs durch die gewonnenen Erkenntnisse.

Es ist eine KIM-Lenkungsgruppe einzurichten. Alternativ kann eine bereits vorhandene Lenkungsgruppe, in der die maßgeblichen verwaltungsinternen und verwaltungsexternen Integrationsakteur:innen auf Leitungsebene vertreten sind, beauftragt werden, um die strategische Steuerung des KIM zu gewährleisten.
Die Lenkungsgruppe ist das Steuerungs- und Entscheidungsgremium des KIM-Prozesses. Hierzu ist zielführend, dass dieses Gremium mit Amtsleitungen, Geschäftsführungen oder Personen der Dezernentenebene besetzt wird, damit maßgebliche Entscheidungen getroffen werden können. Die Geschäftsführung der Lenkungsgruppe sollte bei der Koordinierenden Stelle liegen.
Gerade in Kreisen besteht eine besondere Herausforderung darin, ein entsprechendes kreisweites Gremium zu installieren.

Besondere Berücksichtigung von Landkreisen
Das KIM sieht ein stärkeres Zusammenwirken zwischen Kreisen und ihren kreisangehörigen Städten und Gemeinden vor. Für ein effektiveres Verwaltungshandeln ist die interkommunale Zusammenarbeit im Integrationsmanagement zwischen der Kreisverwaltung und den kreisangehörigen Gemeinden zu organisieren und zu verstetigen.
Die Kreise etablieren Strukturen und Prozesse des KIM in der Kreisverwaltung, beziehen aber u.a. in der Lenkungsgruppe die kreisangehörigen Städte und Gemeinden adäquat ein. Hierbei wird die Zusammenarbeit mit den Ausländer- und Einbürgerungsbehörden in den kreisangehörigen Kommunen berücksichtigt.

Gleichzeitig stehen Kreise vor der Aufgabe, KIM-Prozesse in den kreisangehörigen Kommunen zu implementieren, wobei die kreisangehörigen Kommunen in Abstimmung mit dem Kreis jeweils eigene KIM-Konzepte und Strukturen entwickeln.
Im zielgerichteten Zusammenwirken zwischen dem Kreis und den kreisangehörigen Kommunen sind zahlreiche Abstimmungsprozesse erforderlich. Dabei ist auch die Verknüpfung zum Case Management zu berücksichtigen, um Verwaltungsstrukturen sowohl im Kreis als auch in den kreisangehörigen Kommunen zu reflektieren und zu optimieren.

Der innovative Charakter des Kommunalen Integrationsmanagements beruht auf dem rechtskreisübergreifenden Case Management. Durch den ressourcenorientierten Blick des CM auf den einwandernden Menschen entstehen aus den einzelnen Fallperspektiven heraus komplexe Integrationsketten. So bestehen je nach Lebenslage der Neuzugewanderten unterschiedliche Herausforderungen, die hintereinander, oft aber auch parallel bewältigt werden müssen, wie beispielsweise ausländerrechtliche Fragestellungen, gesellschaftliche und rechtliche Erstorientierung, Integration in Arbeit, Bildung, Gesundheit und Wohnen.
In den Kommunen werden daher Einzelfälle analysiert, um das Wissen der operativen Ebene über Optimierungsbedarfe im System, aber auch gute Formen der Kooperation, zu identifizieren und weiterzuentwickeln.
Das CM fungiert in diesem Sinne als Katalysator, indem es Bedarfe im System offenlegt und Optimierungsansätze in der Verwaltung ermöglicht.

Kommunen, die über eine eigene Ausländerbehörde und/oder eine Einbürgerungsbehörde verfügen, erhalten zur Förderung der rechtlichen Verstetigung der Integration eingewanderter Menschen zusätzliche Personalstellen. Die Personalstellen sind im KIM dafür zuständig, die Umsetzung des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsgesetzes zu unterstützen und eine engere Zusammenarbeit mit den anderen Organisationseinheiten der Migrations- mit der Integrationsverwaltung zu gewährleisten.

Ausländerbehörden (ABH). Die zusätzlichen Personalstellen in den ABH sollen zur rechtlichen Verstetigung der Integration eingewanderter Menschen mit besonderen Integrationsleistungen beitragen.
 
Einbürgerungsbehörden (EBH). Mit den zusätzlichen Personalstellen sollen alle EBH landesseitig entlastet werden. Es liegt im Interesse des Landes, dass sich mehr Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die schon lange und gut integriert in Nordrhein-Westfalen leben, einbürgern lassen. Die bisherigen statistischen Daten zur Einbürgerungen in NRW zeigen, dass hier weitere Anstrengungen erforderlich sind.

Das KfI übernimmt als Bewilligungsbörde die administrative Durchführung der Landesförderung:
Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 36 - Kompetenzzentrum für Integration (KfI)
Seibertzstr. 1
59821 Arnsberg

Für die Beratung im MKJFGFI steht Ihnen zur Verfügung:
Alexandra Heinrichs
Tel.: 0211/837-2526
E-Mail: Alexandra.Heinrichs[at]mkjfgfi.nrw.de (Alexandra[dot]Heinrichs[at]mkjfgfi[dot]nrw[dot]de) oder FP-625[at]mkjfgfi.nrw.de (FP-625[at]mkjfgfi[dot]nrw[dot]de)

Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit

In Nordrhein-Westfalen existieren insgesamt 42 sogenannte Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit. Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen fördert sie im Rahmen des Förderprogramms der Integrationsagenturen.

Zentrale Aufgabe dieser Beratungsstellen ist die Unterstützung und das Empowerment von Menschen, die von Diskriminierung betroffen sind. Aber auch Einrichtungen und Institutionen können sich zu dem Themenfeld der Antidiskriminierungsarbeit informieren und beraten lassen.

Der Fokus der Beratungsstellen richtet sich auf rassistische Diskriminierung und Antisemitismus. Bedarfsorientiert werden aber auch weitere Diskriminierungsmerkmale, Mehrfachdiskriminierung und intersektionelle Diskriminierung in den Blick genommen.

Die Webseite für die Antidiskriminierungsarbeit der Freien Wohlfahrtspflege NRW finden Sie hier.


(Zum Vergrößern Bild anklicken)

Weitere Informationen

zu Einbürgerung und Staatsangehörigkeit

Einbürgerungszahlen

Die Grafiken zeigen die Entwicklung der Einbürgerungszahlen in Nordrhein-Westfalen seit dem Jahr 2000 insgesamt und nach Hauptherkunftsländern. Unter den eingebürgerten Personen bilden die ehemals türkischen Staatsangehörigen nach wie vor die größte Gruppe. Eine weitere große Gruppe der Menschen, die sich in den letzten Jahren  haben einbürgern lassen, sind Menschen ehemalige Staatsangehörige aus Marokko, dem Iran, dem Irak, Serbien bzw. Serbien-Montenegro, Sri Lanka und Polen. Die Zahlen der eingebürgerten Personen aus diesen Staaten sind jedoch jeweils deutlich niedriger als die der eingebürgerten ehemaligen türkischen Staatsangehörigen. Sehr stark angestiegen ist seit dem Jahre 2016 die Zahl der eingebürgerten Menschen aus Syrien.

Informationen des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) zu den Themen:

Einbürgerungen in Nordrhein-Westfalen – 2023 

Amtliche Statistiken zum Thema: Nationalität und Integration

FAQ – Fragen und Antworten

Antworten auf einige häufig gestellte Fragen finden Sie hier

Jede Person mit deutscher Staatsangehörigkeit hat die gleichen Rechte, insbesondere:


• Allgemeines Wahlrecht: Sie können in den Gemeinden, in den Ländern, auf Bundesebene und bei Europawahlen wählen. Sie können auch selbst für politische Ämter kandidieren.
• Uneingeschränktes Recht auf Freizügigkeit innerhalb Deutschlands; also die freie Wahl des Aufenthaltes und des Wohnsitzes,
• Unverwirkbares Aufenthaltsrecht
• Recht der freien Berufswahl, insbesondere Zugang zum Beamtentum
• EU-Freizügigkeit: Sie gehören dann zur Europäischen Union. Dadurch genießen Sie Freizügigkeit in Europa und können auch außerhalb Europas ohne Visum in viele Länder reisen.
• Konsularischer Schutz im Ausland
• Visafreiheit in vielen Ländern der Welt

• Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland (Geburtsortprinzip)

Ein Kind erwirbt mit der Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit – auch wenn die Eltern keine deutschen Staatsangehörigen sind. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Geburt ein Elternteil seit 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat.


• Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung (Abstammungsprinzip)

Ein Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Wenn nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, aber nicht mit der Mutter verheiratet ist, ist eine Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet.
 

• Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung  

Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben, aber derzeit lediglich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder staatenlos sind, können Sie sich – wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen – einbürgern lassen.

Es gibt zwei Formen der Einbürgerung: 

   • die Anspruchseinbürgerung und
    • die Ermessenseinbürgerung

Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn Sie mehrere Voraussetzungen erfüllen.

Informationen zu den Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung finden Sie hier.

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Behörde.

Erfüllen Sie eine der Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht, dann haben Sie keinen Anspruch auf Einbürgerung.

Möglich ist dann die sogenannte Ermessenseinbürgerung.

Bei der Ermessenseinbürgerung können in bestimmten Fallkonstellationen Einbürgerungserleichterungen erfolgen, sofern einige Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (z.B. Lebensunterhaltssicherung).

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Behörde.

Die zuständige Behörde können Sie über den Zuständigkeitsfinder ermitteln.
 
 

Prüfen Sie zunächst anhand unserer Checkliste, ob sie alle erforderlichen Unterlagen mitbringen und erfüllen. Dann können Sie einen Termin bei der zuständigen Behörde vereinbaren, oder den Antrag online einreichen, falls die für Sie zuständige Behörde bereits einen entsprechenden Online-Dienst anbietet.

Zu dem vereinbarten Termin bringen Sie bitte Ihren Identitätsnachweis (gültiger Nationalpass oder bei EU-Bürgerinnen und -Bürgern gültiger Personalausweis) mit.

Falls Ihre Behörde die Möglichkeit einer digitalen Antragsstellung anbietet, können Sie einen Antrag auf Einbürgeurng online einreichen. Eine Übersicht über die Kommunen bzw. Kreise, die eine digitale Antragsstellung anbieten, finden sie hier.

Im Rahmen der Beratung erhalten Sie Informationen zum Ablauf des Einbürgerungsverfahrens, das Antragsformular und eine individuelle Auflistung der einzureichenden Unterlagen.

Informationen zum Ablauf des Einbürgerungsverfahrens erhalten Sie auch hier.
 

Die Zahl der Antragstellenden ist sehr hoch. Durch die seit dem 27.06.2024 geltenden Neuregelung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird ein weitere Anstieg der Zahlen erwartet. Daher kann es zu längeren Verfahrensdauern kommen.

Die Dauer des Einbürgerungsverfahrens ist von Fall zu Fall unterschiedlich und hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab.

Das Antragsformular sowie eine individuelle Auflistung der einzureichenden Unterlagen erhalten Sie von der für Sie zuständigen Behörde und hier.

Falls Ihre Behörde die Möglichkeit einer digitalen Antragsstellung anbietet, können Sie den Antrag auch online einreichen. Eine Übersicht über die Kommunen bzw. Kreise, die eine digitale Antragsstellung anbieten, finden sie hier.

Die Gebühren für eine Einbürgerung betragen 255 € für Erwachsene und 51 € für jedes minderjährige Kind, wenn dieses zusammen mit Ihnen eingebürgert wird, ansonsten ebenfalls 255 €. Es wird ein Gebührenvorschuss erhoben. Weitere Informationen finden Sie hier hier.

Darüber hinaus können z.B. für Übersetzungen ausländischer Urkunden in die deutsche Sprache oder die Ausstellung der deutschen Ausweisdokumente weitere Gebühren anfallen.

Deutsche Sprachkenntnisse erleichtern die Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben und verhindern dadurch Ausgrenzung. Die deutsche Sprache ermöglicht Ihnen, in Kontakt zu anderen zu treten, sich zu verständigen – und verstanden zu werden. Deshalb werden für eine Einbürgerung „ausreichende” Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt.

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache haben Sie, wenn Sie die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat „Deutsch” in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen. Das ist das sogenannte „Niveau B 1” des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Ein Sprachzertifikat erhalten Sie bei jedem anerkannten Sprachprüfungszentrum.

Deutschkenntnisse können zudem über einen deutschen Bildungsabschluss, d.h. einen schulischen Abschluss, den Abschluss eines deutschsprachigen Studiums an einer deutschen Hochschule oder einen beruflichen Abschluss nachgewiesen werden. Zum Nachweis des Abschlusses müssen Sie das entsprechende Abschluss-/Prüfungszeugnis vorlegen.

Auch der Deutsch-Test für Zuwanderer mit dem Gesamtergebnis B1 im Rahmen des Integrationskurses kann ein Nachweis der Sprachkenntnisse sein. Voraussetzung ist, dass in allen Fertigkeitsbereichen das Ergebnis B1 erzielt wurde.

Wenn Sie Deutschkenntnisse wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht erwerben können, haben Sie trotzdem einen Anspruch auf Einbürgerung. Das gleiche gilt, wenn Sie aufgrund Ihres Alters keine deutschen Sprachkenntnisse mehr erwerben können (in der Regel ab 65 Jahre).

Falls Sie Gastarbeiter, Vertragsarbeitnehmern oder deren Ehegatte sind, genügt es, wenn Sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können.
 

Durch die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest können Sie Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen, die Sie benötigen, um sich einbürgern zu lassen.

Die Prüfung besteht aus einem Test mit 33 Fragen. Wenn Sie mindestens 17 Fragen richtig beantworten, haben Sie den Test bestanden. Anschließend erhalten Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Bescheinigung über Ihr persönliches Testergebnis. 30 Fragen gehören zu den Themenbereichen "Leben in der Demokratie", "Geschichte und Verantwortung" sowie "Mensch und Gesellschaft" – drei Testfragen beziehen sich auf Nordrhein-Westfalen. 

Mit folgenden Informationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) können Sie sich auf den Einbürgerungstest vorbereiten:

Den Gesamtfragenkatalog zum Test "Leben in Deutschland" und zum "Einbürgerungstest" finden sie hier.

Die Teilnahme am Einbürgerungstest kostet 25 Euro. Zu der Prüfung bringen Sie bitte Ihren Identitätsnachweis (gültiger Nationalpass oder bei EU-Bürgerinnen und -Bürgern gültiger Personalausweis) mit.

Eine Liste der Prüfstellen für den Einbürgerungstest in Nordrhein-Westfalen finden Sie hier.

Die Kenntnisse werden auch durch den Test Leben in Deutschland im Rahmen eines Integrationskurses nachgewiesen, wenn 17 der 33 Fragen richtig beantwortet wurden.

Ein Einbürgerungstest ist nicht unbedingt nötig, wenn Sie die erforderlichen Kenntnisse durch einen Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachweisen können. 

Von einem Einbürgerungstest können Sie befreit werden, wenn Sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse wegen einer Krankheit oder Behinderung oder aufgrund Ihres Alters nicht erwerben können.

Sind Sie Gastarbeiter, Vertragsarbeitnehmer oder deren Ehegatten sind Sie von einem Einbürgerungstest befreit.

Bitte beachten Sie: Ein bestandener Einbürgerungstest ersetzt nicht den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Dieser Nachweis ist für die Einbürgerung zusätzlich erforderlich.

Sie können Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten.
Das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist seit der Neureung des Staatsangehörigkeitsgesetzes seit dem 27.06.2024 entfallen.

Ehegattinnen oder Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Deutschen haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Regelanspruch („soll") auf eine Einbürgerung bereits nach einem dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.

Ein Regelanspruch auf Einbürgerung besteht nicht, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft gescheitert ist, beide Partner getrennt leben und eine Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft geplant ist.
 

Staatenlos sind Sie, wenn kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung Sie als seine Staatsangehörige oder seinen Staatsangehörigen ansieht. Dass Sie staatenlos sind, weisen Sie den Einbürgerungsbehörden am besten durch Vorlage eines Reiseausweises für Staatenlose nach.

Bei der Anspruchseinbürgerung und bei der Ermessenseinbürgerung gilt für Staatenlose grundsätzlich das Gleiche wie für andere Personen, die sich einbürgern lassen wollen. Allerdings haben Staatenlose keine andere Staatsangehörigkeit, deshalb müssen sie auch keine aufgeben. Für Kinder von Staatenlosen, die in Deutschland geboren wurden, gibt es darüber hinaus einen besonderen Einbürgerungsanspruch. Liegen die Voraussetzungen vor, darf die Einbürgerung nicht versagt werden.

Folgende Voraussetzungen müssen allerdings erfüllt sein:
• Das Kind muss schon bei der Geburt staatenlos sein.
• Es muss in Deutschland geboren sein. Auch die Geburt in einem deutschen Flugzeug oder auf einem deutschen Schiff erfüllt diese Bedingung.
• Das Kind muss sich seit fünf Jahren rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland aufhalten.
• Der Antrag auf Einbürgerung muss vor dem 21. Geburtstag gestellt werden.
• Das staatenlose Kind darf nicht zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden sein.

Bei der Anspruchseinbürgerung und bei der Ermessenseinbürgerung gilt für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention das gleiche wie für andere Personen, die sich einbürgern lassen wollen. Zeiten des Asylverfahrens werden vollständig als Aufenthaltszeiten angerechnet.

Für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger gelten die gleichen Regeln zur Einbürgerung wie bei anderen Ausländern. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger brauchen aber – im Gegensatz zu anderen Ausländern – keinen Aufenthaltstitel. Sie haben automatisch aufgrund des Europarechts ein Aufenthaltsrecht.

Sie bekommen als Unionsbürgerin oder Unionsbürger bei Ihrer Anmeldung eine Meldebescheinigung nach dem Melderecht.

Seit Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes am 1. Juli 1990 müssen Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler vor ihrer Ausreise nach Deutschland noch vom Herkunftsgebiet aus ein förmliches Aufnahmeverfahren beim Bundesverwaltungsamt durchführen.
 
Fragen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit dem Spätaussiedleraufnahmeverfahren beantwortet das Bundesverwaltungsamt.

Nachkommen deutscher NS-Verfolgter, die keinen Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes haben, werden erleichtert eingebürgert. Für diese Personen wurden die Einbürgerungsvoraussetzungen im Erlasswege auf ein Minimum reduziert, um dem Wunsch der Betroffenen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten, nachzukommen.

Wenn Sie Nachkomme einer zwischen dem 30. Januar und dem 08. Mai 1945 aus politischen, rassisschen, oder religiösen Gründen ausgebürgerten Person sind, haben Sie Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes. Dafür müssen sie einen entsprechenden Antrag stellen.

Dauerhaft im Ausland lebende Personen können nur ausnahmsweise eingebürgert werden. Für sie ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.
 
Erster Ansprechpartner kann hier die örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Generalkonsulat oder sonstige konsularische Stelle) sein.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gilt grundsätzlich auf Dauer. Der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit ist nach dem Grundgesetz verboten. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit darf aber aufgrund eines Gesetzes eintreten. Gegen den Willen der betroffenen Person darf der Verlust der Staatsangehörigkeit nur dann eintreten, wenn sie dadurch nicht staatenlos wird.
 
Die deutsche Staatsangehörigkeit geht automatisch per Gesetz verloren, wenn jemand auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit annimmt (z.B. durch Einbürgerung). Das ist nur dann nicht der Fall, wenn man zuvor eine schriftliche Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde erhalten hat, die es erlaubt, die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten. Das ist die so genannte Beibehaltungsgenehmigung.
 
Mehr Informationen finden Sie auch hier.
 
Eine Ausnahme gilt für Deutsche, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates oder der Schweiz annehmen – sie bleiben deutsche Staatsangehörige und brauchen auch keine Beibehaltungsgenehmigung.
 
Das Gesetz sieht u.a. in folgenden weiteren Fällen einen Verlust der Staatsangehörigkeit vor:

  • Entlassung auf Antrag
  • Verzicht
  • Adoption als Kind durch einen Ausländer
  • freiwilliger Eintritt ohne Zustimmung der zuständigen Behörde in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit der oder die Betroffene ebenfalls besitzt

Menschen, die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes geboren wurden und gemäß dem zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung erwerben konnten oder wieder verloren haben, können die deutsche Staatsangehörigkeit nahezu voraussetzungslos durch Erklärung erwerben.

Hierzu gehören zum Beispiel Kinder eines deutschen Elternteils, welche durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Das Erklärungsrecht gilt auch für die Abkömmlinge dieser Kinder.

Die Erklärung ist gebührenfrei.

Dieser Erklärungserwerb wurde durch das „Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes“ geschaffen, welches am 20. August 2021 in Kraft getreten ist und ist auf 10 Jahre befristet. Vor dieser Gesetzesänderung konnten betroffene Personen im Rahmen einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden.
 

Einbürgerungsvoraussetzungen

Hier erhalten Sie Informationen zu den Einbürgerungsvoraussetzungen

Ihre Identität und Staatsangehörigkeit können mit einem gültigen Nationalpasses oder – als EU-Bürger*in – einem gültigen Personalausweis geklärt werden.
 
Der Nationalpass ist ein (Reise-)Ausweis/Pass, der Ihnen von der Behörde Ihres Herkunftsstaates ausgestellt wurde und Ihre Staatsangehörigkeit und Personalien dokumentiert. Dieser Ausweis enthält ein Foto von Ihnen und benennt Ihren Namen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort. Sie können sich mit diesem Ausweis identifizieren und ins Ausland reisen.

Sie wohnen seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland.

Rechtmäßig ist die Zeit des Aufenthalts in Deutschland nur, wenn Sie für diese Zeiten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Blauen Karte sind. Davon befreit sind Staatsangehörige der Staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein. Diese dürfen sich rechtmäßig auch ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten. Für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte zählen auch die Zeiten der vorhergehenden Aufenthaltsgestattung.

Kein rechtmäßiger Aufenthalt sind die Zeiten mit Besitz einer Duldung oder im Besitz einer Gestattung im Falle eines negativen Ausgangs eines Asylverfahrens.

Sollten Sie sich unsicher sein, wenden Sie sich an Ihre zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde.

Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen kann die Frist auf bis zu 3 Jahre verkürzt werden. Dazu zählen neben Sprachkenntnissen, die mindestens dem Niveau C 1 entsprechen auch besonders gute schulische, berufsqualifizierende sowie berufliche Leistungen oder zivilgesellschaftliches Engagement.

Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21.Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die 
Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17,  18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104 c des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltszwecke.

Sie können Ihren Lebensunterhalt selbständig sichern.

Eine Einbürgerung ist grundsätzlich möglich, sofern Sie keine Leistungen nach dem zweiten Buch und/oder zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen (z.B. Grundsicherung, Bürgergeld).

Der Bezug dieser Leistungen ist unschädlich, wenn Sie als Gastarbeiter oder Vertragsarbeitnehmer oder als deren Ehegatte die Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben. Des Weiteren ist ein Leistungsbezug unschädlich, wenn Sie in Vollzeit erwerbstätig sind und dies innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragsstellung mindestens 20 Monate waren oder als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben.
Die genaue Prüfung erfolgt im Rahmen des Einbürgerungsantrags und berücksichtigt Faktoren wie Ihren Lohn, Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, die Anzahl von Personen, die Sie unterhalten müssen (z.B. Kinder) oder Ihre Wohnsituation. Die Einkünfte und Ausgaben müssen im Einbürgerungsverfahren nachgewiesen werden (z.B. über Lohnabrechnungen, Einkommenssteuerbescheide).

Sie können bei Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten. 

Sie können Ihre Deutschkenntnisse durch ein Sprachzertifikat „Deutsch“ auf dem Niveau B1 oder höher nachweisen.

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache haben Sie, wenn Sie die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat „Deutsch” in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen. Das ist das sogenannte „Niveau B 1” des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Ein Sprachzertifikat erhalten Sie bei jedem anerkannten Sprachprüfungszentrum. 

Deutschkenntnisse können zudem über einen deutschen Bildungsabschluss, d.h. einen schulischen Abschluss, den Abschluss eines deutschsprachigen Studiums an einer deutschen Hochschule oder einen beruflichen Abschluss nachgewiesen werden. Zum Nachweis des Abschlusses müssen Sie das entsprechende Abschluss-/Prüfungszeugnis vorlegen.

Auch der Deutsch-Test für Zuwanderer mit dem Gesamtergebnis B1 im Rahmen des Integrationskurses kann ein Nachweis der Sprachkenntnisse sein. Voraussetzung ist, dass in allen Fertigkeitsbereichen das Ergebnis B1 erzielt wurde.

Wenn Sie Deutschkenntnisse wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erwerben können, haben Sie trotzdem einen Anspruch auf Einbürgerung.

Sind Sie Gastarbeiter, Vertragsarbeitnehmer oder deren Ehegatten genügt es, wenn Sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können.

Sie verfügen über Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse in Deutschland.

Die Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung können Sie beispielsweise über einen Einbürgerungstest oder durch einen Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachweisen. Die Kenntnisse werden auch durch den Test „Leben in Deutschland“ im Rahmen eines Integrationskurses nachgewiesen.  

Von einem Einbürgerungstest können Sie befreit werden, wenn Sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse wegen einer Krankheit oder Behinderung oder aufgrund Ihres Alters nicht erwerben können.

Sind Sie Gastarbeiter, Vertragsarbeitnehmer oder deren Ehegatten sind Sie hiervon befreit.

Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn Sie wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sofern diese nicht gemäß § 12a Staatsangehörigkeitsgesetz außer Betracht bleibt (z.B. Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen).
Immer zu einem Einbürgerungsausschluss führen Verurteilungen wg. einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches.

Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische 
Unrechtsherrschaft  und  ihre  Folgen,  insbesondere  für  den  Schutz  jüdischen  Lebens, sowie  zum  friedlichen  Zusammenleben  der  Völker  und  dem  Verbot  der  Führung  eines Angriffskrieges.

Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist der Kern der deutschen Verfassung, des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Zu ihr gehören insbesondere die Wahrung der Menschenrechte, das Prinzip der Volkssouveränität, das Rechtsstaatsprinzip und die Unabhängigkeit der Gerichte.

Diese Bekenntnisse müssen Sie im Rahmen einer Loyalitätserklärung abgeben. Damit bekennen Sie sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands. 
 
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für die Unterstützung oder Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorliegen.

Ist eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, haben Sie keinen Anspruch auf Einbürgerung. Möglich ist dann allerdings eine sogenannte Ermessenseinbürgerung.

Bei der Ermessenseinbürgerung können in bestimmten Fallkonstellationen Einbürgerungserleichterungen erfolgen, sofern einige Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (z.B. Lebensunterhaltssicherung).

Einbürgerungsverfahren

Hier erhalten Sie Informationen zum Einbürgerungsverfahren

Prüfen Sie zunächst anhand unserer Checkliste, ob sie alle erforderlichen Unterlagen mitbringen und erfüllen. Dann können Sie einen Termin bei der zuständigen Behörde vereinbaren, oder den Antrag online einreichen, falls die für Sie zuständige Behörde bereits einen entsprechenden Online-Dienst anbietet.

Der Einbürgerungsantrag sowie eine Check-Liste der erforderlichen Unterlagen stehen Ihnen auch auf unserer Website zum Download zur Verfügung.

Welche Behörde für Sie zuständig ist, können Sie über den Zuständigkeitsfinder in Erfahrung bringen.

Hier finden Sie die Kontaktdaten der Staatsangehörigkeitsbehörden in NRW in alphabetischer Reihenfolge

Den ausgefüllten Antrag geben Sie zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ab oder reichen diesen Online ein, falls die für Sie zuständige Behörde bereits einen entsprechenden Online-Dienst anbietet.

Die zuständige Behörde prüft den Antrag sowie die eingereichten Unterlagen und holt Auskünfte bei anderen Behörden ein.

Mit Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen erhalten Sie von Ihrer zuständigen Behörde eine Einladung zur nächsten Einbürgerungsfeier, bei der die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde stattfindet. Im Rahmen der Feier müssen Sie folgendes feierliche Bekenntnis abgeben: „Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.“ Mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Mit Ihrer Einbürgerungsurkunde können Sie bei Ihrem Bürger- bzw. Einwohnermeldeamt Ihren deutschen Personalausweis und Ihren deutschen Reisepass beantragen.

Der Ablauf des Einbürgerungsverfahrens wird Ihnen auch in der zuständigen Behörde erläutert.

Die Gebühren für eine Einbürgerung betragen 255 € für Erwachsene und 51 € für jedes minderjährige Kind, wenn dieses zusammen mit Ihnen eingebürgert wird, ansonsten ebenfalls 255 €. Es wird ein Gebührenvorschuss erhoben.

Darüber hinaus können z.B. für Übersetzungen ausländischer Urkunden in die deutsche Sprache und die Ausstellung der deutschen Ausweisdokumente weitere Gebühren anfallen.

Künftig sollen Einbürgerungsinteressierte auch online einen Antrag stellen können. In NRW wurden im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes die ersten Grundlagen für die digitale Antragstellung gelegt.
Eine Übersicht über die Kommunen bzw. Kreise, die eine digitale Antragsstellung anbieten, finden Sie hier .

Koordinierungsstelle Muslimisches Engagement in NRW

In Nordrhein-Westfalen hat die Landesregierung mit der Einrichtung der Koordinierungsstelle Muslimisches Engagement in NRW die Zusammenarbeit mit alevitischen und muslimischen Bürgerinnen und Bürgern auf eine neue Grundlage gestellt.

Sie erhält nicht nur einen verbindlichen Rahmen, sondern berücksichtigt sowohl die Vielfalt der Glaubensrichtungen als auch die Bandbreite des zivilgesellschaftlichen Engagements. Die Landesregierung wendet sich deshalb ganz gezielt sowohl an die bewährten Kooperationspartnerinnen und -partner als auch an bisher nicht berücksichtigte Verbände und neue Zusammenschlüsse. Die Koordinierungsstelle wird diese Prozesse begleiten und gestalten sowie innermuslimische Dialoge stärken, Empowerment, Vernetzung und Nachhaltigkeit fördern. Die KME NRW hat sich seit Juli 2019 als ein Dialogangebot und eine offene Plattform etabliert, die in Begleitung des ehrenamtlichen Beauftragten des MKJFGFI in Fragen des muslimischen Engagements, Prof. Dr. El-Mafaalani, muslimisch und alevitisch geprägte Vereine untereinander und mit der Landesregierung vernetzt. Erstmalig werden auch kleinere, verbandsunabhängige und zivilgesellschaftliche Zusammenschlüsse von Muslim:innen und Alevit:innen berücksichtigt, die sich in allen gesellschaftlichen Feldern engagieren. Dieser staatliche Dialog ist deutschlandweit ein Novum und wird als Vorbild erachtet.

Im Rahmen mehrerer kleinerer und größerer, digitaler und analoger Veranstaltungen (Arbeitssitzungen, Fachtagungen, Konferenzen, Foren auf dem Landesintegrationskongress etc.) haben sich bereits von 30 bis zu 200 Personen zu vielfältigen Themen ausgetauscht und diese sichtbar gemacht, z.B. zum Tag gegen antimuslimischen Rassismus oder zu „LSBTIQ*-Vielfalt und muslimische Communities“.

Für die Fortführung der handlungsorientierten Ausrichtung des Dialogs mit muslimischen und alevitischen Vereinen und Verbänden sowie der Förderung ihres zivilgesellschaftlichen Engagements profitieren auch die Organisationen des Forums von der neuen, zusammengeführten Richtlinie der MSO- und ZEmaC-Bereiche.

Modellprojekt „Guter Lebensabend NRW“

Die nordrhein-westfälische Landesregierung verfolgt das im Koalitionsvertrag fest-geschriebene Ziel, die kultursensible Pflege weiterzuentwickeln und strukturell zu stärken.

Im Rahmen des Förderprogramms „Guter Lebensabend NRW“ hatten bis zu einundzwanzig Modellkommunen von November 2020 bis Dezember 2023 die Möglichkeit zu erproben, wie Zugangsbarrieren abgebaut und Senior:innen mit Einwanderungsgeschichte der Zugang zu bestehenden Regelangeboten geebnet werden kann. Ältere Menschen mit Einwanderungsgeschichte sollten dadurch in die Lage versetzt werden, die Angebote der Regelversorgung in gleichem Maße zu nutzen, wie die Senior:innen der Mehrheitsgesellschaft. Die Modellkommunen erhielten dabei Unterstützung durch eine wissenschaftliche Begleitung. Die Ergebnisse der Arbeit wurden durch das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration evaluiert. 

Die teilnehmenden Modellkommunen – antragsberechtigt waren Kreise, kreisfreie Städte und Große kreisangehörige Städte in Nordrhein-Westfalen – wurden im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens ausgewählt: Bielefeld, Bochum, Bottrop, Düsseldorf, Ennepe-Ruhr-Kreis, Essen, Hagen, Hamm, Herne, Köln, Krefeld, Kreis Herford, Kreis Lippe, Moers, Oberhausen, Kreis Recklinghausen, Remscheid, Rhein-Erft-Kreis, Rhein-Sieg-Kreis, Solingen und Wesel.

Da die Modellkommunen insbesondere durch die Corona-Pandemie aber auch die Flutkatastrophe im Ahrtal und den Krieg in der Ukraine stark in der Umsetzung Ihrer Handlungsansätze beeinträchtig waren, erhielten sie die Möglichkeit über den ursprünglichen Projektzeitraum bis zum 31. Dezember 2022 für ein weiteres Jahr Fördermittel zu erhalten, um die entwickelten Ansätze intensiv zu erproben und zu verstetigen. Von diesem Angebot hatten 14 Modellkommunen Gebrauch gemacht.

In einem Abschlussbericht hat die wissenschaftliche Begleitung die im Modellprojekt erzielten Ergebnisse sowie die gewonnenen Erkenntnisse zusammengefasst. Ein Werkzeugkoffer soll mittels praxisnaher Good-Practice-Beispiele landesweit Kommunen ertüchtigen, kultursensible Altenhilfe und Altenpflege zielgruppenorientiert umzusetzen. Der Werkzeugkoffer bietet für die Kommunen landesweit vielfältige Tools, die von sehr niedrigschwelligen Angeboten hin zu komplexen Handlungskonzepten reichen. Viele der Maßnahmen setzen nicht voraus, dass für die Umsetzung eigens eine Personalstelle vorgehalten wird, sondern können mit vorhandenem Personal realisiert werden. Die Kommunen können so sehr individuell skalieren, welche Maßnahmen sie umsetzten wollen und können. Die Publikation kann auch als Druckexemplar über den Broschüren-Service des Landes bezogen werden. Die Veröffentlichungsnummer lautet MKJFGFI-1062

Die Details zum Förderprogramm entnehmen Sie bitte dem Förderaufruf und den FAQ.

Hier können Sie die Publikationen und Dokumente herunterladen:

Werkzeugkoffer zu Guter Lebensabend NRW – Kultursensible Altenhilfe und Altenpflege für Seniorinnen und Senioren mit Einwanderungsgeschichte

Abschlussbericht 2024 zu Guter Lebensabend NRW – Kultursensible Altenhilfe und Altenpflege für Seniorinnen und Senioren mit Einwanderungsgeschichte

Zwischenbericht 2022 zu Guter Lebensabend NRW – Kultursensible Altenhilfe und Altenpflege für Seniorinnen und Senioren mit Einwanderungsgeschichte

FAQ für das Modellprojekt „Guter Lebensabend NRW“ Haushaltsjahr 2022 

Förderaufruf für das Modellprojekt für Kommunen „Guter Lebensabend NRW – Kultursensible Altenhilfe und Altenpflege für Seniorinnen und Senioren mit Einwanderungsgeschichte

Presse Kontakt

Bei Bürgeranfragen wenden Sie sich bitte an die 0211 837-2000 oder senden eine E-Mail an poststelle[at]mkjfgfi.nrw.de (poststelle[at]mkjfgfi[dot]nrw[dot]de) 

Bei journalistischen Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle, Telefon 0211 837-2503, E-Mail: presse[at]mkjfgfi.nrw.de (presse[at]mkjfgfi[dot]nrw[dot]de)