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Jugendhilfe

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling ist jede ausländische Person, die noch nicht 18 Jahre alt ist und ohne Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen in einen EU-Mitgliedstaat einreist oder ohne Begleitung zurückgelassen wird.

Gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist ein Flüchtling eine Person, „die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz des Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will“.
 
Es wird davon ausgegangen, dass ein Großteil der Geflüchteten minderjährig sind. Die meisten Kinder und Jugendlichen flüchten gemeinsam mit ihren Eltern oder Familienangehörigen. Es suchen jedoch auch viele unbegleitete Minderjährige Schutz in Deutschland. Manchmal ist die Flucht im Familienverbund nicht gelungen, in anderen Fällen haben die Eltern nicht über die finanziellen Mittel für eine Flucht der gesamten Familie verfügt oder die Flucht ist durch kinder- und jugendspezifischen Gründe motiviert, z. B. drohende Genitalbeschneidung, Einsatz als Kindersoldat oder sexueller Missbrauch.
 

Im Spannungsfeld zwischen Jugendrecht und Asylrecht

Schutzsuchende Drittstaatsangehörige müssen in Deutschland ein asyl- und/oder aufenthaltsrechtliches Verfahren durchlaufen – das gilt auch für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Neben dem Ausländerrecht ist in der Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen vor allem das Kinder- und Jugendhilferecht von Bedeutung.
 
Die Rechtsgebiete stehen aufgrund ihrer unterschiedlichen Zielrichtungen teilweise in einem Spannungsverhältnis zueinander. Das Kinder- und Jugendhilferecht hat als Teil des Sozialrechts einen Unterstützungscharakter und mit Blick auf die Zielgruppe zudem einen Schutzauftrag. Das Ausländerrecht ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland (vgl. hierzu auch § 1 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz). Insofern beinhaltet die Umsetzung der Regelungen des Ausländerrechts neben der Ermöglichung eines rechtmäßigen Aufenthalts regelmäßig auch die Sanktionierung und Beendigung illegaler Aufenthalte. Damit sind die Ziele der beiden Rechtsgebiete dem Grunde nach nicht immer miteinander vereinbar. Allerdings gilt auch im Ausländerrecht die Bestimmung der UN-Kinderrechtskonvention, wonach das Kindeswohl bei behördlichen Entscheidungen ein vorrangig zu berücksichtigender Aspekt ist.

Handlungsempfehlungen

Nordrhein-Westfalen hat eine Handreichung zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen herausgegeben, in der die rechtlichen Rahmenbedingungen beschrieben sind, Verfahren erläutert werden und sinnvolle Kooperationen sowie Beispiele guter Praxis aufgezeigt werden. Damit soll Behörden und Akteuren Handlungssicherheit gegeben und darauf hingewirkt werden, dass die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge den notwendigen individuellen Unterstützungsbedarf erhalten, damit das Ziel einer gesellschaftlichen, sozialen und beruflichen Integration sowie einer Verselbständigung erreicht werden kann.

Weitergehende Informationen:

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher wurde ein bundesweites Verteilverfahren eingeführt, welches eine das Kindeswohl sicherstellende Betreuung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge gewährleisten und gleichzeitig einen gerechten Belastungsausgleich zwischen den Ländern herbeiführen soll. Mit dem 5. Ausführungsgesetz des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (5. AG-KJHG) wurden im Nachzug dieser Änderungen im SGB VIII Regelungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes und im Besonderen für die Verteilung in Nordrhein-Westfalen erlassen.
 
Das Jugendamt, in dessen Zuständigkeitsgebiet sich ausländische Kinder oder Jugendliche tatsächlich aufhalten, nimmt diese vorläufig in Obhut, sobald deren unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt ist. Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme ist unter anderem das Alter festzustellen (siehe auch die Arbeitshilfe zur Durchführung von behördlichen Altersfeststellungsverfahren gemäß § 42f SGB VIII (PDF, 356,63 KB)), die rechtliche Vertretung des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings sicherzustellen und auch zu prüfen, ob Gründe gegen eine bundesweite Verteilung sprechen.
 
Die Jugendämter, denen die Minderjährigen zugewiesen wurden, sind dann für die Unterbringung, Versorgung und pädagogische Betreuung zuständig. Unmittelbar nach der regulären Inobhutnahme beginnt das Clearingverfahren, welches dazu dient, verschiedene Aspekte der Situation der jungen Geflüchteten zu klären und eine umfassende Bestandsaufnahme der persönlichen Situation und damit verbunden der Perspektiven zu erörtern. Dazu gehört auch die Prüfung aufenthaltsrechtlicher Perspektiven.
 
Das Wohl des Kindes ist bei jeder Entscheidung vorrangig zu berücksichtigen. Um dies gewährleisten zu können, müssen sich die Jugendämter und Ausländerbehörden als Verantwortungsgemeinschaft zur Verwirklichung des Kindeswohls in ausländerrechtlichen Angelegenheiten verstehen. Es empfiehlt sich daher, dass Jugendämter und Ausländerbehörden im Rahmen einer strukturellen Kooperation eng zusammenarbeiten, um die jeweils bestehenden gesetzlichen Aufgaben und Beschränkungen in Einklang bringen zu können.

Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes NRW fördert für die besonders vulnerable Gruppe von jungen Menschen mit Fluchterfahrung Angebote, die gezielt die Bedarfslagen von unbegleiteten und begleiteten Minderjährigen in den Blick nehmen. Das Förderprogramm Integration dient u. a. der Verbesserung des Zugangs von Flüchtlingskindern und -jugendlichen zu den Regelangeboten der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sowie der Förderung der beruflichen Qualifizierung durch bestehende und neu zu entwickelnde Angebote der Jugendsozialarbeit. Seit dem 1. März 2023 fördert das Landesprogramm „Gemeinsam MehrWert – vielfältige Arbeit mit jungen geflüchteten Menschen“ Projekte in den Kommunen in NRW, die auf die spezifischen Bedarfe im Kontext Arbeit mit jungen Geflüchteten eingehen. Dieses Förderprogramm soll für die teilnehmenden Kreise und Kommunen und die ausführenden öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe attraktiv und im Sinne ihrer eigenen wertschätzenden Haltung gegenüber geflüchteten Menschen gestaltungsfähig sein. Daher soll dieses Landesprogramm für junge Geflüchtete auch ein Programm für die (jungen) Menschen sein, die in Nordrhein-Westfalen beheimatet sind und für Vielfalt und Zuwanderung sensibilisiert werden sollen.

Dargestellt wird die Alterstruktur der umF, die im Jahr 2022 in NRW eingereist sind in einem Tortendiagramm. 15% der umF sind 0-6 Jahre, 10% sind 6-14 Jahre,17% sind 14-16 Jahre, 57% sind 16-18 Jahre und 1% ist zwischenzeitlich Volljährig geworden.

 

Dargestellt werden die Hauptherkunftsländer aller neu einreisenden umF im Jahr 2022 in einem Säulendiagramm. 28% kommen aus Syrien, 25% aus der Ukraine, 25% aus Afghanistan, 3% aus der Türkei, 3& aus Guinea, 3% aus Albanien, 2% aus Somalia, 1% aus Marokko, 1% aus Algerien und 1% aus dem Irak.
Dargestellt wird das Geschlechterverhältnis der umF im Jahr 2022 in einem Kreisdiagramm. 16,08% der umF ist weiblich, 83,88% ist männlich und 0,04% ist divers bzw. dazu gibt es keine Angabe.

 

 

 

 



 

 

 

 

 

Ganztagsbildung in der Bildungslandschaft

Vielfältige Angebote für gelingende Bildungs- und Lebenswege: Chancen der Bildungslandschaft für Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche lernen nicht nur in der Schule – und dort auch nicht nur im Unterricht. Diese Erkenntnis hat sich überall durchgesetzt. Sie lernen auf unterschiedlichen Wegen und an verschiedenen Orten, überall dort, wo sie sich aktiv mit ihrer Umwelt auseinandersetzen. Benötigt werden darum vielfältige, ihren Interessen und Bedürfnissen entsprechende Bildungsangebote. Dabei kommen der Ganztagsschule und der Kinder- und Jugendarbeit eine hohe Bedeutung zu. Junge Menschen nutzen aber auch Lernwelten wie Musikschulen, Vereine und Bibliotheken, genauso wie den Schulhof, öffentliche Räume, die Familie oder die Peergroup– off- als auch online, im Austausch über Messengerdienste, beim Gamen oder in den sozialen Medien. Digitale und analoge Lebenswelten sind miteinander verschränkt und kaum mehr voneinander zu trennen.

Lernwelten und Bildungsorte neben oder außerhalb von Schule und Unterricht: im Stadtteil, dem Sozialraum sowie der Kommune haben in den letzten Jahren enorm an Bedeutung gewonnen. In der öffentlichen Diskussion ist hierfür das Schlagwort "Ganztagsbildung" geprägt worden. Um vielfältige Lerngelegenheiten zu gestalten, entstehen vor Ort zunehmend Netzwerke von Akteuren, Angeboten und Einrichtungen. Es entstehen lokale oder kommunale Bildungslandschaften.

Der Ganztag als Kristallisationspunkt der Vernetzung

Die Ganztagsschule ist ein wichtiger Kristallisationspunkt der Entwicklung von Bildungslandschaften . Durch ihre Einführung im Primar- und Sekundarbereich in NRW ist die Kooperation von Schulen mit Bildungspartnern der Kinder- und Jugendhilfe, der Jugendarbeit, der Kultur, der Musik, des Sports etc. in den Mittelpunkt gerückt. In den zurückliegenden zwanzig Jahren sind 2.800 Grundschulen zu Offenen Ganztagsschulen geworden. Vier von fünf Trägern der außerunterrichtlichen Angebote in den Grundschulen sind anerkannte Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Mittlerweile besucht auch die Hälfte aller Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich in NRW eine Ganztagsschule.

Im "Ganztag" finden vielfältige Bildungs-, aber auch Förder- oder Freizeitangebote statt. Kinder- und Jugendhilfe, vielfältige öffentliche und freie Bildungsträger und Schulen haben sich durch den Ganztag vor Ort vernetzt. Dort, wo die Vernetzung auf Dauer angelegt ist, die Kommune als koordinierende oder steuernde Instanz agiert und Angebote in einer abgestimmten Form gemacht werden, ist die Bildungslandschaft bereits auf einem guten Weg.

Der Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter ab 2026

Mit dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) des Bundes wird ab 2026 der Anspruch auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder durch Änderungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) stufenweise eingeführt. In Nordrhein-Westfalen wird bei der Umsetzung des Rechtsanspruchs insbesondere an die Offene Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) angeschlossen. Der bundesgesetzliche Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung kann somit weiterhin an Schulen erfüllt werden. Das damit verbundene sogenannte „Trägermodell“ bildet den Grundstein für eine abgestimmte Zusammenarbeit zwischen Kinder- und Jugendhilfe und Schule auf einzelschulischer und kommunaler Ebene. 

Im März 2024 haben das MKJFGFI und MSB in gemeinsamer Verantwortung die Fachlichen Grundlagen für die Umsetzung des Rechtsanspruchs vorgelegt. Anfang Juli 2024 hat das Landeskabinett schließlich den Entwurf eines gemeinsamen Erlasses von Familienministerium und Schulministerium gebilligt, der der zukünftigen Gesetzeslage Rechnung trägt. 

Der gemeinsame Erlass „Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich“ tritt zum 01.08.2026 in Kraft. Er regelt die Offene Ganztagsschule (§ 9 Absatz 3 SchulG) sowie weitere außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Absatz 2 SchulG). Der Erlass bildet den Rahmen für die erfolgreiche Weiterführung der OGS als Kooperationsmodell von Schule und Jugendhilfe auch unter Berücksichtigung des Rechtsanspruchs. 

Auf seiner Grundlage können z.B. Schwerpunkte der Qualitätsentwicklung vorangetrieben werden. Dazu gehören u.a. kommunale Qualitätszirkel und multifunktionale Raumkonzepte. Die qualitative Entwicklung von Ganztagsschulen unterstützt das Land durch die Einrichtung der Serviceagentur "Ganztagsbildung in NRW" (SAG). Die SAG bietet Information, Beratung, Qualifizierung und Vernetzung. 

Um das Verständnis des neuen Erlasses zu den Ganztagsangeboten zu erleichtern und zusätzliche Informationen bereit zu stellen, haben das Familien- und Schulministerium eine gemeinsame Liste häufig gestellter Fragen (FAQ) erstellt.

Bildungslandschaften breit aufstellen

Der Aufbau von Bildungslandschaften erschöpft sich nicht in der Einrichtung von Ganztagsschulen. Zur Bildungslandschaft gehört z.B. auch, dass das Stadttheater ein gemeinsames Projekt mit dem offenen Jugendtreff durchführt oder sich die Jugendeinrichtungen vor Ort vernetzen und mit ihren Besuchern eine Projektreihe an verschiedenen Orten der Stadt durchführen. Kinder und Jugendliche sollen dabei auch selbst zu zentralen Akteuren des Geschehens werden, indem sie Angebote mitgestalten oder vorhandene Freiräume selbst für sich organisieren.

Davon eingeschlossen sind auch die „digitalen“ Räume, also beispielsweise die Interaktionsräume in sozialen Medien oder Games, in denen junge Menschen in den Austausch mit anderen kommen. Nicht zuletzt die Corona-Pandemie hat gezeigt, wie wichtig die Zugänglichkeit von Bildungsangeboten der kommunalen Bildungslandschaft auch im digitalen Raum ist.

Das Land unterstützt die Entwicklung von Bildungslandschaften

Seit mehr als zehn Jahren bietet die Förderposition 5.1, "Kinder- und Jugendarbeit in Kommunalen Bildungslandschaften" des Kinder- und Jugendförderplans, den Trägern der Kinder- und Jugendarbeit die Möglichkeit, sich in die Ausgestaltung von Bildungslandschaften vor Ort einzubringen. Dazu stehen im KJFP 2023-2027 Projektfördermittel in Höhe von rund 670.000 Euro pro Jahr zur Verfügung. Ziel der Projekte ist es auch, die offene und verbandliche Kinder- und Jugendarbeit darin stärker zu verankern. Hierbei kommen sowohl Kooperationen mit dem außerunterrichtlichen Bereich von Ganztagsschulen (jedoch keine regulären Ganztagsangebote) als auch mit nicht schulischen Bildungspartnern in Frage.

Aus der Praxis heraus ist darüber hinaus mit dem Kompass Bildungslandschaften ein innovatives, webbasiertes Tool entstanden. Es bringt allen Interessierten, insbesondere aus dem Bereich der Kinder- und Jugendarbeit und -politik, die Idee und die Pfade der Bildungslandschaft näher. Der Kompass stellt nicht nur grundlegende Informationen rund um Bildungslandschaften, Zusammenarbeit im Bildungsbereich und jugendorientierte Bildung vor. Er unterstützt auch bei der Planung, skizziert Strategien und zeigt Wege auf. Nicht zuletzt hilft das Tool, sich in den Strukturen der Bildungslandschaften in Nordrhein-Westfalen zu orientieren.

 

Jugendämter

Das Jugendamt nimmt die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wahr. Zweck der öffentlichen Jugendhilfe ist die Förderung der Erziehung und Entwicklung junger Menschen. Der öffentlichen Jugendhilfe kommt allerdings kein eigenständiger Erziehungsauftrag zu, da nach den gesetzlichen Bestimmungen den Eltern das natürliche Recht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder gebührt. Die öffentliche Jugendhilfe zeigt demzufolge Kindern, Jugendlichen und Eltern in Konfliktsituationen Wege auf, wie sie diese selbst lösen können und bietet Beratung und passgenaue Unterstützung an.

Dabei hält das Jugendamt folgende sozialpädagogischen Leistungen vor:

  • Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder - und Jugendschutzes,
  • Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,
  • Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
  • Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen,
  • Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen,
  • Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung.


Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind:

  • die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen,
  • die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis,
  • die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit  verbundenen Aufgaben,
  • die Tätigkeitsuntersagung,
  • die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten,
  • die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind,
  • die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz,
  • die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern, die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften, Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamtes, Beurkundung und Beglaubigung,
  • die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden.


Weitere und ausführlichere Informationen über die Aufgaben und die Arbeit der Jugendämter finden Sie unter www.unterstuetzung-die-ankommt.de.

Welches Jugendamt ist für Sie zuständig?

Für alle Ihre Fragen, die Tageseinrichtungen für Kinder betreffen, ist das Jugendamt Ihre erste Anlaufstelle. Manchmal ist es jedoch nicht ganz klar, welches Jugendamt für Sie zuständig ist und wie man es erreicht. Hier helfen wir Ihnen. Suchen Sie einfach über das Alphabet oder den Postleitzahlenbereich den Namen der Gemeinde, in der Sie leben, und finden Sie so Ihr Jugendamt.

Hinweis: Wir kontrollieren unsere Datenbank regelmäßig auf Aktualität und Richtigkeit hin. Sollten Sie jedoch einmal „an die falsche Adresse“ geraten, bitten wir Sie um eine kurze Mitteilung per E-Mail an poststelle [at] mkjfgfi.nrw.de (poststelle[at]mkjfgfi[dot]nrw[dot]de).

Jugendamtssuche

Alternativ finden Sie die für Sie zuständige Jugendamtsstelle, indem Sie den Anfangsbuchstaben der Stadt anklicken.