Verlängerung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat mit Zustimmung des Bundesrates die sogenannte Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung in modifizierter Weise verlängert. Für ukrainische Staatsangehörige, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes sind, verlängert sich diese Aufenthaltserlaubnis damit automatisch bis zum 4. März 2026.
Für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine, die im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes sind, gilt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nur, sofern sie
- am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
- Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser und Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
- sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.
Ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde sind für die vorgenannten Personengruppen daher nicht notwendig.
Für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten, die nicht unter den o.g. Personenkreis fallen (beispielsweise Personen mit nur befristetem Aufenthaltsrecht in der Ukraine) und bislang im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes sind, hat die Bundesregierung entschieden, ihnen über März 2025 hinaus keinen vorübergehenden Schutz gemäß § 24 AufenthG mehr zu gewähren. Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG dieser Personengruppe laufen spätestens am 4. März 2025 aus.
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