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Statement des Ministers a.D. Joachim Stamp zur Rückführung von Sami A.

Statement des Ministers a.D. Joachim Stamp zur Rückführung von Sami A.

Nordrhein-Westfalen hat immer klargestellt, dass die Rückführung von Gefährdern höchste Priorität hat und wir alle rechtlichen Möglichkeiten dazu ausschöpfen werden, auch die prozessualen.

Wir werden auch weiterhin mit aller Konsequenz Personen, die die Sicherheit unseres Landes gefährden unter Ausschöpfung aller rechtlich gebotenen Mittel zurückführen.

Als die Rückführung von Sami A. am 13.07.2018 eingeleitet worden war und auch während der Flug gestartet war, gab es keine gerichtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die seiner Abschiebung entgegengestanden hätte. Hätte diese vorgelegen, hätten wir von einer Rückführung abgesehen. Etwaige Zusagen des BAMF bezüglich einer Zusicherung, das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vor einer Abschiebung zu informieren, sind mir nicht bekannt.

Sami A. war ausreisepflichtig. Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte die Ausweisungsverfügung der Ausländerbehörde Bochum rechtskräftig bestätigt. Seine Ausreisepflicht war vollziehbar, das heißt, sie konnte zwangsweise durchgesetzt werden. Dazu hat ihm die Ausländerbehörde Bochum die Abschiebung angedroht. Diese Abschiebungsandrohung wurde ebenfalls gerichtlich bestätigt, mit Eilbeschluss der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom vergangenen Mittwoch.

Das der Abschiebung bislang entgegenstehende Abschiebungsverbot hatte das BAMF auf der Basis einer veränderten Lage in Tunesien am 25.06.2018 widerrufen und gleichzeitig die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung angeordnet. Somit konnte Sami A. ab diesem Zeitpunkt abgeschoben werden.

Behördliche Entscheidungen, die sofort vollziehbar sind, können nach der Rechtsordnung auch vor einer gerichtlichen Entscheidung vollzogen werden. Dies haben wir hier getan.
Unter Ausschöpfung der prozessualen Möglichkeit ist vor diesem Hintergrund am 09.07.2018 der Flug für die Rückführung „gebucht“ und Sami A. am 13.07.2018 rückgeführt worden.

Die Eilentscheidung des Gerichts, das Abschiebungsverbot vorläufig bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren wieder in Kraft zu setzen, erging durch Bekanntgabe erst, als Sami A. bereits im Flieger saß und seinem Heimatland Tunesien näher war, als der Bunderepublik Deutschland.

Wie bereits angekündigt, werden wir gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in die Beschwerde gehen. Selbstverständlich respektieren wir gerichtliche Entscheidungen.

Ich habe einen Amtseid geleistet, Verfassung und Gesetz zu wahren. Das tue ich. Auch im Fall Sami A.. Ich habe allerdings auch beeidet, Schaden vom Land abzuwenden. Daher werden wir auch künftig konsequent und mit allen rechtlichen Mitteln Gefährder zurückzuführen.