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Rückführung eines Gefährders nach Tunesien

Rückführung eines Gefährders nach Tunesien

Am heutigen Tag ist der tunesische Staatsangehörige A. aus Nordrhein-Westfalen nach Tunesien zurückgeführt worden. Mit Bescheid vom 20. Juni 2018 hatte das BAMF die Feststellung des bis dahin geltenden Abschiebungsverbots widerrufen und die sofortige Vollziehung der Abschiebung angeordnet.
13.07.2018
Die zuständige Ausländerbehörde der Stadt Bochum hat daraufhin die Abschiebungsandrohung A.s nach Tunesien ausgesprochen. Mit Beschluss vom 11. Juli 2018 hat die für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen zuständige 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen die Abschiebungsandrohung für rechtmäßig erachtet, da A. vollziehbar ausreisepflichtig ist. Auf Grundlage dieses Beschlusses ist die Rückführung nach Tunesien durchgeführt worden. Ein anderslautender Beschluss lag dem Ministerium zu diesem Zeitpunkt nicht vor.

Ergänzung:

Zum Zeitpunkt der Rückführung war A. aufgrund der Ausweisungsverfügung und der Abschiebungsandrohung vollziehbar ausreisepflichtig. Diese beiden Entscheidungen der Ausländerbehörde der Stadt Bochum sind verwaltungsgerichtlich bestätigt. Damit bestand nach dem Aufenthaltsgesetz die Verpflichtung der Behörde zur Abschiebung. Eine diplomatische Zusicherung ist keine gesetzliche Voraussetzung für die Abschiebung.
 
Das ursprünglich festgestellte Abschiebungsverbot stand der Rückführung nicht entgegen, da es rechtswirksam durch das BAMF widerrufen worden war. Die dagegen gerichtete Klage erlaubte A. nicht den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet und hinderte auch nicht die Abschiebung. Auch die Stellung eines Eilantrages vereitelt nicht die sofortige Abschiebung. Hierzu hätte es einer stattgebenden Entscheidung des Gerichts bedurft. Bei Abflug des A. lag eine solche gerichtliche Entscheidung nicht vor, denn dies setzt eine Verkündung oder Bekanntgabe voraus. Dies war nicht erfolgt.
 
Zusammen mit der Ausländerbehörde der Stadt Bochum wird das Ministerium gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, A. nach Deutschland zurückzuholen, Beschwerde einlegen.

Die oben aufgeführte Ergänzung zu unserem Statement vom 13. Juli haben wir aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hinzugefügt.