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Nordrhein-Westfalen will Versorgungslücke im Asylbewerberleistungsgesetz schließen

Nordrhein-Westfalen will Versorgungslücke im Asylbewerberleistungsgesetz schließen

Das Landeskabinett hat beschlossen, gemeinsam mit den Ländern Hamburg und Niedersachsen eine Bundesratsinitiative für einen Gesetzentwurf einzubringen

Nordrhein-Westfalen möchte faire Integrationschancen für Flüchtlinge, die sich in einer dem Grunde nach förderfähigen Ausbildung befinden, ermöglichen. Das Landeskabinett hat daher beschlossen, gemeinsam mit den Ländern Hamburg und Niedersachsen eine Bundesratsinitiative zur Überarbeitung von § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu initiieren.
20.03.2019
Derzeit kann im AsylbLG eine Versorgungslücke eintreten, wenn der so genannte Analogleistungsbezug von leistungsberechtigen Personen im Sinne des AsylbLG zeitlich mit einer dem Grunde nach förderfähigen Ausbildung zusammenfällt. Nach aktueller Rechtslage werden die Asylbewerberleistungen dann grundsätzlich eingestellt. Integrationsminister Joachim Stamp: „Das führt die leistungsberechtigten Personen in ein Dilemma.“ Die Betroffenen müssen sich derzeit entscheiden, entweder ihre Ausbildung abzubrechen, um weiterhin AsylbLG-Leistungen beziehen zu können oder sie setzen ihre Ausbildung fort, ohne hierbei stets eine sichere Existenzgrundlage zu haben.
 
„Dieser Rechtszustand ist integrationspolitisch kontraproduktiv, da eine Ausbildung ein wichtiger Baustein für eine gelingende Integration ist“, betonte Minister Stamp. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen die Betroffenen keine Verantwortung für den Eintritt der Versorgungslücke haben, etwa bei langen Verfahrensdauern beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). „Wir brauchen eine Regelung, die die bestehende Versorgungslücke rechtsicher schließt. Hier besteht bundesgesetzlicher Handlungsbedarf. Da der Bund jedoch bislang keine Lösung vorgeschlagen hat, werden die Länder jetzt selbst aktiv“, betonte der Minister. Die drei antragstellenden Länder verfolgen das Ziel, § 2 Absatz 1 AsylbLG so zu ergänzen, dass die Versorgungslücke für Gestattete und Personen mit einer Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 AufenthG nicht mehr eintritt. „Wir wollen einen besseren Gleichklang zwischen dem Aufenthaltsrecht und dem Leistungsrecht herstellen und die Integrationsbemühungen von vielen jungen geflüchteten Menschen damit zielgerichtet unterstützen.
 
Von der geplanten Neuregelung nicht erfasst werden Gestattete aus sicheren Herkunftsländern sowie Geduldete, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist.