Mehr Kinderbetreuungstage auch für Beamtinnen und Beamte in Nordrhein-Westfalen
Die Landesbeamten in Nordrhein-Westfalen erhalten in der Corona-Pandemie für das Jahr 2021 mehr Sonderurlaub zur Betreuung ihrer Kinder. Das hat die Landesregierung in ihrer Kabinettssitzung am 26. Januar 2021 beschlossen.
Zuvor hatte die Bundesregierung für 2021 eine Erweiterung der Kinderkrankentage für gesetzlich Versicherte eingeführt. In Nordrhein-Westfalen soll der Anspruch auf Kinderkrankentage nun auch für die Beamtinnen und Beamten umgesetzt werden. Die Landesregierung legt zudem ein eigenes Landesprogramm auf, damit auch Eltern, die einer Erwerbstätigkeit als Selbstständige oder Freiberufler nachgehen, einen Anspruch auf Betreuungstage erhalten. Die Regelungen gelten auch dann, wenn die Einrichtungen der Kindertagesbetreuung geöffnet sind, aber an die Eltern appelliert wird, die Kinder nicht betreuen zu lassen.
27.01.2021
Landesbeamte können pro Kind bis zu 20, insgesamt jedoch maximal 45 Sonderurlaubstage pro Jahr geltend machen. Für Alleinerziehende erhöht sich die Zahl auf bis zu 40 Sonderurlaubstage pro Kind und maximal 90 Sonderurlaubstage im Jahr. Die Anzahl der zur Betreuung, Beaufsichtigung und Pflege verfügbaren Sonderurlaubstage hat sich somit deutlich erhöht.
Wie bisher können die Tage auch weiterhin zur Betreuung kranker, behinderter oder auf Hilfe angewiesener Kinder gewährt werden. Ergänzend können die Tage nun auch bewilligt werden, wenn Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen Corona-bedingt vorübergehend geschlossen werden müssen oder ihr Angebot nur eingeschränkt zur Verfügung stellen können.
Im Beamtenbereich gilt dies auch unabhängig davon, ob bereits die Möglichkeit mobiler Arbeit besteht. Die Regelung wird über eine Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW umgesetzt. Diese gilt nur für das Jahr 2021 und tritt rückwirkend zum 5. Januar in Kraft.
Für das Betreuungsentschädigungsprogramm des Landes für Selbständige und Freiberufler sind insgesamt 9 Millionen Euro aus Mitteln des Corona-Rettungsschirms vorgesehen. Die Betreuungsentschädigung unterstützt erwerbstätige Eltern mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, die ihr Kind pandemiebedingt zu Hause betreuen, jedoch kein Kinderkrankengeld nach § 45 Sozialgesetzbuch V oder vergleichbare Leistungen erhalten und die auch keinen Sonderurlaub nach beamtenrechtlichen Vorschriften nehmen können. Auch gesetzlich Versicherte, deren Kinder privat versichert sind, können die Leistung erhalten.
Beantragt werden können bis zu 10 Tage Verdienstausfallsentschädigung pro Kind und Elternteil (bei Alleinerziehenden 20 Tage). Insgesamt werden je Elternteil bis zu 20 Betreuungstage (Alleinerziehenden bis zu 40 Betreuungstage) gewährt. Der Tagessatz orientiert sich an den Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz und beträgt pauschal 92 Euro. Anträge können ab Februar 2021 bei den Bezirksregierungen gestellt werden. Die Landesregierung informiert umgehend über den genauen Zeitpunkt, ab dem die digitalen Anträge gestellt werden können. Die Regelung gilt ebenfalls rückwirkend ab 5. Januar.
Wie bisher können die Tage auch weiterhin zur Betreuung kranker, behinderter oder auf Hilfe angewiesener Kinder gewährt werden. Ergänzend können die Tage nun auch bewilligt werden, wenn Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen Corona-bedingt vorübergehend geschlossen werden müssen oder ihr Angebot nur eingeschränkt zur Verfügung stellen können.
Im Beamtenbereich gilt dies auch unabhängig davon, ob bereits die Möglichkeit mobiler Arbeit besteht. Die Regelung wird über eine Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW umgesetzt. Diese gilt nur für das Jahr 2021 und tritt rückwirkend zum 5. Januar in Kraft.
Für das Betreuungsentschädigungsprogramm des Landes für Selbständige und Freiberufler sind insgesamt 9 Millionen Euro aus Mitteln des Corona-Rettungsschirms vorgesehen. Die Betreuungsentschädigung unterstützt erwerbstätige Eltern mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, die ihr Kind pandemiebedingt zu Hause betreuen, jedoch kein Kinderkrankengeld nach § 45 Sozialgesetzbuch V oder vergleichbare Leistungen erhalten und die auch keinen Sonderurlaub nach beamtenrechtlichen Vorschriften nehmen können. Auch gesetzlich Versicherte, deren Kinder privat versichert sind, können die Leistung erhalten.
Beantragt werden können bis zu 10 Tage Verdienstausfallsentschädigung pro Kind und Elternteil (bei Alleinerziehenden 20 Tage). Insgesamt werden je Elternteil bis zu 20 Betreuungstage (Alleinerziehenden bis zu 40 Betreuungstage) gewährt. Der Tagessatz orientiert sich an den Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz und beträgt pauschal 92 Euro. Anträge können ab Februar 2021 bei den Bezirksregierungen gestellt werden. Die Landesregierung informiert umgehend über den genauen Zeitpunkt, ab dem die digitalen Anträge gestellt werden können. Die Regelung gilt ebenfalls rückwirkend ab 5. Januar.
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