Landesregierung prüft Anpassungsbedarf bei Wohnsitzzuweisung für anerkannte Flüchtlinge
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster fordert Nachbesserungen bei der Wohnsitzzuweisung für anerkannte Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen. Das Gericht hat Bescheide des Landes aus dem Jahr 2016 aufgehoben, mit denen anerkannte Schutzberechtigte verpflichtet worden waren, ihren bisherigen Wohnsitz beizubehalten. Die grundsätzliche Rechtmäßigkeit des §12a Aufenthaltsgesetz hat das OVG Münster indes bestätigt.
04.09.2018
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster fordert Nachbesserungen bei der Wohnsitzzuweisung für anerkannte Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen. Das Gericht hat Bescheide des Landes aus dem Jahr 2016 aufgehoben, mit denen anerkannte Schutzberechtigte verpflichtet worden waren, ihren bisherigen Wohnsitz beizubehalten. Die grundsätzliche Rechtmäßigkeit des §12a Aufenthaltsgesetz hat das OVG Münster indes bestätigt. Die heutige Entscheidung betrifft einen Teilaspekt, ohne die Regelung insgesamt in Frage zu stellen. Das Ministerium akzeptiert die Entscheidung des Gerichts und wird nun zunächst die schriftliche Begründung sorgfältig auswerten und prüfen, welche Anpassungen bei der Wohnsitzzuweisung für anerkannte Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen folgen müssen. Bis dahin können übergangsweise Einzelfallprüfungen unter Zugrundelegung der Entscheidungen des OVG Münster erfolgen.
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