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Helfen

Hier finden Sie Informationen, wie Sie Vertriebenen aus der Ukraine helfen können.

Informationen finden Sie auch auf der Seite des Landes Nordrhein-Westfalen: https://www.land.nrw/ukraine 

Unter https://www.opferschutzportal.nrw/ kommen Sie zum Opferschutzportal NRW.

Hier finden Sie Informationen auf Deutsch

Das private Engagement sehr vieler Bürgerinnen und Bürger im Zusammenhang mit der Aufnahme von Schutzsuchenden aus der Ukraine ist beeindruckend und verdient große Anerkennung. In der aktuellen Phase ist es gleichzeitig von großer Bedeutung, die Aufnahme der Menschen möglichst geordnet durchzuführen. Daher empfehlen wir dringend, Schutzsuchende nur dann nach Deutschland zu holen, wenn Sie im Vorfeld die Frage der Unterbringung geklärt haben. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Die Verantwortung zur Unterbringung der Schutzsuchenden liegt zunächst bei den Organisationen und Initiativen, die die Schutzsuchenden nach Deutschland holen.
  • Wenn Sie keine eigenen (ausreichenden) Unterbringungsmöglichkeiten haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Kommune. Viele Kommunen haben auf Ihrer Homepage Hinweise und Kontaktdaten von Ansprechpersonen zum Themenkomplex „UKR“ hinterlegt.
  • Sofern die Kommune keine oder nicht ausreichend Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen kann, wird die Kommune mit der Bitte um Unterstützung und Aufnahme an das Land herantreten. WICHTIG: Eine unmittelbare Aufnahme der Schutzsuchenden in Landeseinrichtungen auf Bitten einzelner Organisationen oder Initiativen ist nicht möglich; die Kommune muss diesen Antrag stellen.
  • Bitte sprechen Sie zunächst Ihre Kommune an, ob dort die Möglichkeit besteht, Ihre Verwandten oder Freunde unterzubringen. Viele Kommunen haben auf ihrer Homepage Hinweise und Kontaktdaten von Ansprechpersonen zum Themenkomplex „UKR“ hinterlegt.
  • Schutzsuchende Personen aus der Ukraine, die keine Möglichkeit haben, sich in einer selbstorganisierten – also zum Beispiel in der Wohnung von Verwandten und Freunden – oder in einer durch die Kommune gestellten Unterkunft aufzuhalten, sollen sich als schutzsuchend in der Landeserstaufnahme (LEA) Bochum melden und dort registrieren lassen. Im Anschluss werden sie in einer Landesaufnahmeeinrichtung (Sammelunterkunft) untergebracht.
  • Generell trägt die Hilfsbereitschaft in der Bevölkerung erheblich dazu bei, dass die flüchtenden Menschen, insbesondere die besonders schutzbedürftigen Kinder und Jugendlichen, gut in unserem Land ankommen und nach tagelanger, traumatisierender Flucht etwas zur Ruhe kommen können. Dies verdient große Anerkennung.
  • Grundsätzlich sind hier die Jugendämter vor Ort zuständig, denn insbesondere bei Kindern, die nicht von ihren Müttern/Erziehungsberechtigten begleitet werden, sowie bei Kindern aus evakuierten Kinderheimen ist es wichtig, dass die Jugendämter in einem ersten Schritt dazu beitragen, dass diese Kinder und Jugendlichen gemäß ihres besonderen Schutzbedürfnisses untergebracht und ihre individuellen Bedarfe festgestellt werden.
  • Für konkrete Hilfsangebote für geflüchtete Kinder und Jugendliche wenden Sie sich daher bitte direkt an das zuständige Jugendamt vor Ort – von dort können Sie erfahren, ob und wie Ihr Engagement berücksichtigt werden kann.

 Zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus ukrainischen Waisenhäusern und Kinderheimen wurde eine bundesweite Koordinierungsstelle beim Bundesverwaltungsamt gegründet. Diese zentrale Stelle übernimmt die Koordinierung und Verteilung von evakuierten Kinder-/Waisenheimen aus der Ukraine auf die Bundesländer. Darüber hinaus wurde eine Hotline SOS-Meldestelle, betrieben vom SOS Kinderdorf e.V. eingerichtet.

Diese Meldestelle ist unter der kostenfreien Telefonnummer 0800-1260612 täglich von 8 bis 19 Uhr erreichbar. Sie informiert Einrichtungen, Organisationen und Privatpersonen, die die Aufnahme evakuierter Heim- und Waisenkinder aus der Ukraine in Deutschland organisieren, über das Verteilverfahren und die zuständigen Stellen in den Bundesländern und nennt Ansprechpartnerinnen und –partner: https://www.sos-kinderdorf.de/portal/ueber-uns/meldestelle-kinderheime-ukraine?utm_source=redirect&utm_medium=meldestelle-ukraine&utm_content=meldestelle-ukraine

  • Schutzsuchende, die in Landeseinrichtungen aufgenommen werden, werden durch die Einrichtung als schutzsuchend registriert.
  • Auch Schutzsuchende, die bereits in einer Kommune untergebracht wurden, müssen registriert werden, wenn staatliche Leistungen (z.B. Unterbringung in einer kommunalen Unterkunft) in Anspruch genommen werden. Bitte wenden sie sich dazu an Ihre Kommune oder die örtliche Ausländerbehörde.

Mieter dürfen Geflüchtete grundsätzlich in ihre Mietwohnung aufnehmen. Denn Mieter dürfen ohne besondere Erlaubnis des Vermieters Besucher empfangen. Besucher ist, wer den Mieter aufgrund persönlicher Beziehungen aufsucht und sich in den Mieträumen für einen vorübergehenden Zeitraum aufhält, ohne dafür ein Entgelt zu entrichten. Eine allgemein anerkannte Zeitgrenze für die zulässige Besuchsdauer gibt es nicht. Als Richtschnur kann ein Zeitraum von sechs Wochen gelten. Eine kurzfristige Überbelegung der Wohnung schadet dann nicht.

Dauert die Aufnahme länger, handelt es sich nicht mehr um einen erlaubnisfreien Besuch und der Vermieter muss nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 540 BGB) informiert und um Erlaubnis gebeten werden. Der Mieter hat nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 553 BGB) einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters, wenn für ihn nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse an der Gebrauchsüberlassung an Dritte entsteht und dem Vermieter die Gebrauchsüberlassung nicht unzumutbar ist, etwa wegen Überbelegung. Ob rein humanitäre Interessen ein berechtigtes Interesse des Mieters begründen können, wird unterschiedlich beurteilt und ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Hier empfiehlt es sich, an die Hilfsbereitschaft des Vermieters zu appellieren. Nimmt der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters längerfristig Personen in seine Wohnung auf, droht ihm die Kündigung des Mietverhältnisses, es sei denn, dass der Vermieter die Erlaubnis zu Unrecht verweigert.

Schließlich sollten Mieter beachten, dass sie für das Verhalten ihrer Besucher einzustehen haben, etwa wenn es zu Beschädigungen vermietereigener Gegenstände oder Störungen des Hausfriedens kommt. Auch müssen Mieter für die Nebenkosten aufkommen, die natürlich ansteigen, je mehr Menschen in der Mietwohnung leben.

Quelle: Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen

Im Grundsatz haftet jede Person selbst für die von ihr verursachten Schäden. Anders kann es sich jedoch bei Schäden an einem Mietobjekt darstellen. In diesem Fall ist auch der Mieter gegenüber dem Vermieter haftbar, wenn Schäden durch Angehörige seines Haushaltes oder durch Besucher verursacht werden (siehe dazu die Ausführungen zum Mietrecht).

Quelle: Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen

Schäden am Wohngebäude bzw. Hausrat, die in den Bereich der Wohngebäude- oder Hausratversicherung fallen (z.B. Schäden durch Feuer- oder Leitungswasser) sind grundsätzlich auch dann über bestehende Versicherungen abgedeckt, wenn diese durch aufgenommene Personen verursacht werden. Bei der nicht nur kurzfristigen Aufnahme von Personen empfiehlt es sich, die Versicherung zu informieren. Soweit eine Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung nicht besteht, kann die Aufnahme der Personen zum Anlass genommen werden zu prüfen, ob diese abgeschlossen werden sollte. Eine Erstberatung hierzu wird u. a. durch die Verbraucherzentrale NRW angeboten.

Quelle: Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen

Die FAQ des Bundesfinanzministeriums zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Vertriebenen finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-ukraine-steue…;

Informationen für Engagierte sowie Einzelpersonen und Vereine, die aktiv helfen wollen, finden Sie auch hier: https://www.engagiert-in-nrw.de/ukraine-und-engagement 

Auf der Sonderseite von NRW.Global Business finden Sie gebündelte Informationen für Unternehmen mit Geschäftsverbindungen nach Russland und in die Ukraine, die von den Kriegsfolgen betroffen sind. Veröffentlich werden hier zudem Hinweise auf vielfältige Hilfsangebote unterschiedlicher Akteure und kurzfristige Unterstützungsaufrufe, mit denen Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen ganz spezifisch um Hilfe gebeten werden.

Zur Sonderseite von NRW.Global Business: www.nrwglobalbusiness.com/de/ukraine-russland-konflikt/

Zur Koordination der Unterstützungsangebote aus NRW sowie weiterer wirtschaftsbezogener Fragen zur Ukraine hat NRW.Global Business folgende Mailadresse eingerichtet: ukraine[at]nrwglobalbusiness.com (ukraine[at]nrwglobalbusiness[dot]com)

Hier finden Sie die offiziellen Informationen für Kitas und Kindertagespflegestellen über die aktuelle Situation von geflüchteten Kindern aus der Ukraine

„need-help.nrw“ setzt sich aus einer Informations- und Öffentlichkeitskampagne, die sich an geflüchtete Frauen aus der Ukraine richtet, und einem Förderaufruf an die Frauenunterstützungsinfrastruktur zusammen.

Die Kampagne ‚need-help.nrw‘ informiert geflüchtete Frauen direkt nach ihrer Ankunft in den Bahnhöfen der großen Städte auf digitalen Werbeflächen über Hilfsangebote im Land Nordrhein-Westfalen.

Mehr Informationen finden Sie hier.

Für die Unterbringung und Versorgung von aus der Ukraine mitgebrachten Heimtieren stellt das nordrhein-westfälische Umweltministerium kurzfristig und unbürokratisch eine Soforthilfe von 100.000 Euro für die Arbeit der Tierheime zur Verfügung.

Mehr Informationen finden Sie hier.

Ukrainische Wörter rund um Begrüßung und Kennenlernen finden Sie auf der Seite des WDR: https://kinder.wdr.de/radio/kiraka/wir/zu-besuch-im-studio/sprachkurs-ukrainisch-mit-yulia-kennenlernen-100.html

Angebote der Suchthilfe NRW für Geflüchtete im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg finden Sie hier.