© Geschäftsstelle Fonds Sexueller Missbrauch, Berlin
Ergänzendes Hilfesystem Sexueller Missbrauch im institutionellen Bereich
ACHTUNG: Verlängerte Antragsfrist!
Das Land Nordrhein-Westfalen beteiligt sich weiterhin am Ergänzenden Hilfesystem für Betroffene sexuellen Missbrauchs im institutionellen Bereich. Nach Unterzeichnung einer Verlängerungsvereinbarung können Betroffene auch über den zunächst bis 31.12.2017 befristeten Zeitraum hinaus bis zum 31.12.2019 Anträge stellen.
Antragsberechtigt sind Betroffene, die als Kinder oder Jugendliche sexuell missbraucht wurden, also zum Tatzeitpunkt minderjährig waren (z.B. Auszubildende, bei denen das Land Nordrhein-Westfalen Arbeitgeber war; jugendliche Strafgefangene, Schülerinnen und Schüler). Zeitliche Voraussetzung ist, dass die Tat nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland (23. Mai 1949) und vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Rechte der Opfer sexuellen Missbrauchs (StORMG) am 30. Juni 2013 begangen wurde.
Die der Vereinbarung beigetretenen Länder nutzen die bereits eingerichteten Strukturen der Geschäftsstelle des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, so dass Anträge zunächst dort zentral zu stellen sind. Die Geschäftsstelle leitet die eingegangenen Anträge anschließend an das zuständige Bundesland zur Entscheidung weiter.
Weitere Informationen über den genauen Ablauf des Antragsverfahrens und das Antragsformular erhalten Sie hier.
Beratungsstellen in Nordrhein-Westfalen finden Sie hier.
Die der Vereinbarung beigetretenen Länder nutzen die bereits eingerichteten Strukturen der Geschäftsstelle des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, so dass Anträge zunächst dort zentral zu stellen sind. Die Geschäftsstelle leitet die eingegangenen Anträge anschließend an das zuständige Bundesland zur Entscheidung weiter.
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