Unterhaltsvorschuss
Alleinerziehende betreuen ihrer Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Fallen Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils aus, verschärft sich die Situation. In dieser besonderen Lebenssituation hilft der Unterhaltsvorschuss.
Sie erhalten Unterhaltsvorschuss, wenn Sie Ihr Kind alleine erziehen und vom anderen Elternteil für das Kind keinen oder einen zu geringen Unterhalt bekommen. Das tägliche Leben Ihres Kindes muss seinen Schwerpunkt eindeutig in Ihrem Haushalt haben.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich dabei nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt. Das Kindergeld wird hiervon abgezogen.
Unterhaltsvorschuss kann bis zum Erreichen des 18. Lebensjahrs gezahlt werden.
Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen oder
2. Sie erhalten SGB II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600,00 Euro brutto monatlich zur Verfügung.
Weitere Informationen wie zum Beispiel, unter welchen Voraussetzungen Sie den Unterhaltsvorschuss erhalten können, wie hoch die jeweiligen Zahlbeträge sind und wo Sie vor Ort oder auch online einen Antrag stellen können, erhalten Sie auf dem Familienportal.NRW.
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